Rz. 73

Ein Wechselmodell hat auch Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach § 1570 BGB, denn beim echten Wechselmodell gibt es keinen betreuenden Elternteil im Sinne dieser Vorschrift. Im Vergleich zum Residenzmodell verschieben sich die Belastungen der Eltern durch die Betreuung der Kinder, so dass fraglich ist, ob sich ein auf § 1570 BGB gestützter Unterhaltsanspruch überhaupt noch rechtfertigen lässt.

 

Rz. 74

Soweit ein Ehegattenunterhaltsanspruch nicht auf die Betreuung von Kindern gestützt wird, hat das Wechselmodell keine Auswirkungen. Bezieht in diesem Fall ein Ehegatte Unterhalt vom anderen Ehegatten, so ist auch diese Unterhaltszahlung als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei der Berechnung des Kindesunterhaltes zu berücksichtigen[103] mit der Folge, dass sich die Haftungsverteilung beim Minderjährigenunterhalt entsprechend verschiebt.[104]

[103] BGH v. 23.1.1980 – IV ZR 2/78, FamRZ 1980, 555; Bruske, NZFam 2020, 865, 868.
[104] Ausführlich Viefhues, FuR 2021, 386.

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