Rz. 433
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist mittlerweile verbreiteter und im Lichte des § 5 ErbStG auch zumeist erbschaftsteuerlich günstiger als die Gütertrennung. Viele Ehegatten haben jedoch zu Beginn ihrer Ehe Gütertrennungsverträge geschlossen, die heute nicht mehr sinnvoll sind, aber auch zwischenzeitlich nie mehr überprüft wurden. Anlass für eine Beratung bieten in solchen Fällen zumeist erbrechtliche Probleme.
Hinweis
In dem erbrechtlichen Zusammenhang sollte auch der Güterstand thematisiert werden. Ein Güterstandswechsel erweist sich oft als durchaus ratsam. Dies kann auch in veränderten Pflichtteilsquoten begründet sein.
Rz. 434
Beim Übergang von der Gütertrennung in die Zugewinngemeinschaft sollte bedacht werden, ob neben dem ggf. auszugleichenden Zugewinn noch andere Ansprüche der sog. "zweiten Spur" bestehen, also insb. Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage, aus Ehegatteninnengesellschaft, aus einem Gesamtschuldverhältnis, aus Miteigentum oder Arbeitsverhältnissen. In einem solchen Fall wird eine Abgeltungsklausel vorgeschlagen, die solche Ansprüche dann für die Zukunft ausschließt und die auch für Zuwendungen von Schwiegereltern gilt.
Wenn die Gründe für die ursprüngliche Vereinbarung der Gütertrennung nicht mehr vorliegen, z.B. bei älteren Eheleuten, die eine Scheidungsgefahr für sich ausschließen, kann die Vereinbarung zivilrechtlich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eheschließung erfolgen, sofern als Anfangsvermögen das zur Zeit der Eheschließung vorhandene Vermögen definiert wird.
Rz. 435
Steuerrechtlich wird diese Rückwirkung i.R.d. § 5 Abs. 1 ErbStG nicht anerkannt, wenn also der Zugewinnausgleich nur fiktiv ist, weil er über das erbrechtliche Viertel ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Lediglich i.R.d. § 5 Abs. 2 ErbStG – also wenn der Zugewinn real güterrechtlich ausgeglichen wird – könnte die Rückwirkung Anerkennung finden. Allerdings will die Finanzverwaltung (RE 5.2 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019) die Verschaffung einer erhöhten güterrechtlichen Ausgleichsforderung selbst als steuerpflichtige Schenkung werten, wenn mit den Vereinbarungen nicht in erster Linie güterrechtliche, sondern erbrechtliche Wirkungen herbeigeführt werden sollen. Dabei nennt die Finanzverwaltung ausdrücklich die Vereinbarung eines vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses liegenden Beginns des Güterstandes oder eines abweichenden Anfangsvermögens als Beispiel für die Verschaffung einer erhöhten güterrechtlichen Ausgleichsforderung. Daher ist sorgfältig zu prüfen, ob steuerrechtlich eine Rückwirkungsvereinbarung zu empfehlen ist.
Rz. 436
Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen
Muster 18.6: Aufhebung der Gütertrennung
_________________________ (Urkundseingang)
B. Ehevertragliche Vereinbarungen
§ 1 Güterstand
(1) Mit Ehevertrag des Notars _________________________ in _________________________ vom _________________________ haben wir den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, in dem wir heute noch leben.
(2) Hiermit heben wir diesen Güterstand der Gütertrennung auf und vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei soll das Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten jedoch so berechnet werden, als hätten wir seit unserer Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Damit wirkt die Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft in dieser Weise zurück.
(3) _________________________ (ggf. Modifikationen der Zugewinnregelung)