Rz. 15
Bei Ehescheidung, bei Aufhebung der Ehe nach §§ 1313 ff. BGB, bei Klage auf vorzeitigen Zugewinn nach §§ 1385 ff. BGB, bei Eingreifen der güterrechtlichen Lösung im Todesfall und bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Güterstandswechsel erfolgt der güterrechtliche Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB.
Zugewinn bezeichnet den Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Beim Zugewinn handelt es sich also um eine bloße Rechengröße, der Anspruch ist ein reiner Geldanspruch auf Ausgleich der Wertdifferenz.
Rz. 16
Zur Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs sind drei Rechenschritte notwendig. Zunächst werden für jeden Ehegatten Anfangs- und Endvermögen zum Stichtag festgestellt. Sodann wird für jeden Ehegatten der Zugewinn als Differenz dieser Werte ermittelt. Im dritten Schritt werden die Zugewinne verglichen. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss dann die Hälfte des Überschusses an den anderen ausbezahlen (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Gem. § 1374 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB kann das Anfangsvermögen negativ, gem. § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB auch das Endvermögen negativ sein. Damit soll sichergestellt sein, dass auch ein Schuldenabbau in der Ehe als Zugewinn zu betrachten ist.
Gleichwohl wird aber – mangels Aufnahme eines Verzeichnisses – nach § 1377 Abs. 3 BGB vermutet, dass kein Anfangsvermögen vorhanden war, also das gesamte Endvermögen der Zugewinn des Ehegatten ist. Bei negativem Anfangsvermögen muss dieses also gesondert festgehalten werden.
Einen negativen Zugewinn hingegen gibt es nach ganz h.M. nicht. Damit soll vermieden werden, dass ein Ehegatte für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten mithaftet und letztlich nur die Gläubiger begünstigt werden.
Rz. 17
Allerdings wird die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das beim Ausgleichsverpflichteten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes noch vorhanden ist (§ 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Diese Vermögenswertbegrenzung war in der Praxis Einfallstor zahlreicher Versuche, Zugewinn durch Vermögensverbrauch zwischen Krise und Scheidung zu verringern. Dem hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben, indem zum einen für die Vermögenswertbegrenzung nach § 1384 BGB die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich ist und zum anderen nach § 1375 Abs. 2 BGB der volle Betrag illoyaler Vermögensverwendung auf die Höchstgrenze hinzugerechnet wird. Zusätzlich wird vermutet, dass dasjenige Vermögen, das zwischen Trennung und Rechtshängigkeit verringert wurde, illoyal verwendet wurde (§ 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB). Zudem gewährt § 1379 BGB noch flankierend einen Auskunftsanspruch für den Zeitpunkt der Trennung.