Rz. 437
Die Gütertrennung kann schließlich i.R.d. sog. "Güterstandsschaukel" vereinbart werden, um
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schenkungsteuerfrei Vermögen von einem Ehegatten auf den anderen zu übertragen, |
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das Vermögen eines Ehegatten vor dem Zugriff von dessen Gläubigern zu schützen und |
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die Pflichtteilsansprüche von Kindern nur eines Ehegatten zu reduzieren. |
Die Güterstandsschaukel hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen.
Rz. 438
Mit der Vereinbarung der Gütertrennung wird der gesetzliche Güterstand ehevertraglich beendet. Dies löst zwingend die gesetzlichen Zugewinnausgleichsansprüche nach § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB aus. Nach § 1408 BGB ist dies jederzeit möglich. Damit haben die Ehegatten die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 ErbStG geschaffen, so dass die Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung schenkungsteuerfrei möglich ist. Dies ist somit eine anerkannte und sichere Möglichkeit, Vermögen schenkungsteuerfrei auf den anderen Ehegatten zu verlagern.
Rz. 439
Eine sog. Güterstandsschaukel liegt vor, wenn die Ehegatten sofort anschließend wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückkehren, indem sie entweder in einer zweiten Urkunde erneut Zugewinngemeinschaft vereinbaren – Vertragsgestaltung durch doppelten Güterstandswechsel – oder indem sie in derselben Urkunde bereits festlegen, dass sie zu einem bestimmten Termin die Gütertrennung wieder aufheben und zum gesetzlichen Güterstand zurückkehren. Zum einen ist fraglich, ob dieses Vorgehen schenkungsteuerlich anzuerkennen ist, zum anderen stellt sich im Zivilrecht das Problem, ob Pflichtteilsberechtigte und Vertragserben dieses Verhalten gegen sich gelten lassen müssen oder ob diese Gestaltung Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB und Ansprüche der Vertragserben nach §§ 2287 ff. BGB auslöst, zumal die Pflichtteilsrechte dadurch gleich doppelt verkürzt werden.
Rz. 440
Der BFH hat die sog. Güterstandsschaukel sogar bei Aufnahme in einer Urkunde gebilligt und für die Vereinbarung der Gütertrennung mit Zugewinnausgleich und anschließend in einer Urkunde geregelter Rückkehr zum gesetzlichen Güterstand die Schenkungsteuerfreiheit nach § 5 Abs. 2 ErbStG gebilligt. Dies begründet der BFH damit, dass dem begünstigten Ehegatten die Ausgleichsforderung nicht vertraglich zugewendet werde, sondern kraft Gesetzes mit der Gütertrennung entstehe. Das Schenkungsteuerrecht müsse die ehevertragliche Gestaltungsfreiheit insoweit anerkennen, als es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung, d.h. Ermittlung der Ausgleichsforderung, komme. Nach Auffassung des BFH ist aus § 5 Abs. 2 ErbStG eine Einschränkung, dass der Übertritt in die Gütertrennung endgültig sein müsse, nicht zu folgern, so dass die Rückkehr in den gesetzlichen Güterstand unschädlich sei.
Auf Argumente, es sei rechtsmissbräuchlich, wenn in derselben Urkunde und – im entschiedenen Fall – sogar ohne Verbleib einer juristischen Sekunde, für welche die Gütertrennung hätte gelten können, Gütertrennung und Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft vereinbart würden, ging der BFH nicht ein. In seiner mit Spannung erwarteten Entscheidung billigte der BFH somit die Güterstandsschaukel ausgerechnet in einem Fall, in dem kein Zeitraum für die Gütertrennung verblieb. Außerdem wurde die sehr hohe Zugewinnausgleichsforderung nicht erfüllt, sondern niedrig verzinslich bis zum Tode gestundet. Ferner zeichnete sich der Fall sogar noch durch eine zumindest teilnichtige Abrede mit dem Ausschluss der Abtretung der Zugewinnausgleichsforderung aus.
Rz. 441
Damit kann die Güterstandsschaukel rechtssicher vereinbart werden. Allerdings wird der vorsichtige Berater gut daran tun, die Gütertrennung wirklich für einen bestimmten Zeitraum eintreten zu lassen und die Rückkehr in den gesetzlichen Güterstand erst nach Ablauf dieser dann befristeten Gütertrennung zu vereinbaren. Außerdem bleibt die Vereinbarung in zwei Urkunden in jedem Fall sicherer als eine Gesamtvereinbarung in einer Urkunde, denn der BFH hat insoweit den Fall nicht selbst entschieden, sondern sah sich diesbezüglich durch die Entscheidung der Vorinstanz gebunden. Ein anderes FG könnte also bei der Gestaltung in einer Urkunde durchaus noch zu einem anderen Ergebnis kommen.
Rz. 442
Ein Ausgleich des Zugewinns wird zwar grds. als pflichtteilsfest angesehen, allerdings ist dies höchst streitig bei der Übertragung von Vermögen mit Hilfe der Güterstandsschaukel. Nach Auffassung des BGH – in einer älteren Entscheidung zum Wechsel in die Gütergemeinschaft – kann bei einem zweimaligen Wechsel des Güterstandes nach einheitlichem Plan ein Missbrauch gegeben sein. Somit besteht ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit mangels Rspr. zur Pflichtteilsfestigkeit der Güterstandsschaukel. Soweit es den Beteiligten also auch auf Pflichtteilsfestigkeit ankommt, ist die Vereinbarung in zwei Urkunden zu empfehlen, um die Wahrscheinlichkeit einer Anerkennung der Güterstandsschaukel zumindest etwas zu erhöhen. Da die zweit...