Rz. 474
Darüber hinaus kann aber auch eine Begrenzung der Zugewinnforderung vereinbart werden. Dies kann etwa erfolgen durch
▪ |
einen festen Höchstbetrag (ggf. indexiert), |
▪ |
verschiedene Höchstbeträge je nach Ehedauer oder |
▪ |
eine Multiplikation der Ehejahre mit einem Jahresbetrag. |
Solche Begrenzungen lassen sich oft dann vereinbaren, wenn für die Ehegatten der entscheidende Maßstab nicht die Teilhabe an dem während der Ehe erwirtschafteten Vermögen ist, sondern die Aufrechterhaltung des bei der Eheschließung bestehenden sozialen Niveaus eines Ehegatten, so dass die Höchstbeträge mit Blick auf die mögliche Sparquote ohne Berücksichtigung der Heirat erarbeitet werden.
Rz. 475
Vorteil der Höchstbeträge ist, dass ein Auskunftsanspruch und eine Bewertung entfallen können, wenn der Ehepartner die Höchstbeträge zahlt. Nachteil fester Höchstbeträge ist, dass diese unabhängig von der Ehedauer anfallen, sofern sie nicht an die Ehedauer gekoppelt sind. Ggü. festen Kompensationsbeträgen haben die Höchstbeträge den Vorteil, dass der Zugewinn bei niedrigem Überschuss konkret berechnet werden und damit auch niedriger sein kann als die Höchstbeträge.
Rz. 476
Da die Höchstbeträge häufig erst nach sehr langer Zeit zur Anwendung kommen, kann eine Indexierung dieser Höchstbeträge angemessen sein, um die Kaufkraft, die dem anspruchsberechtigten Ehegatten durch die Zahlung zugutekommen soll, im Laufe der Zeit zu erhalten. Für eine solche Indexierung sollte der vereinheitlichte "Verbraucherpreisindex für Deutschland" gelten. Als Basisjahr findet zurzeit 2020 = 100 Anwendung.
Rz. 477
Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen
Muster 18.13: Höchstbetrag Zugewinn wertgesichert
Endet der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten, so muss als Zugewinn höchstens ein Betrag von 500.000,00 EUR gezahlt werden.
Der Höchstbetrag von 500.000,00 EUR soll wertbeständig sein.
Der Höchstbetrag errechnet sich demnach wie folgt:
500.000,00 EUR
– in Worten: fünfhunderttausend EUR –,
vervielfacht
um den Verbraucherpreisindex für Deutschland, wie dieser Index vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden für den Monat festgestellt wird, in dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird, der zur Scheidung der Ehe führt,
geteilt
durch den Verbraucherpreisindex für Deutschland, wie er im Monat der heutigen Beurkundung bestimmt wird (Basis 2020 = 100).
Rz. 478
Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen
Muster 18.14: Höchstbetrag gestuft nach Ehedauer
Endet der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten, so wird der Zugewinn nach folgender Maßgabe ausgeglichen:
Dauerte unsere Ehe zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages nicht länger als fünf Jahre, so findet ein Zugewinnausgleich nicht statt.
Dauerte unsere Ehe zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages länger als fünf Jahre, aber nicht länger als zehn Jahre, so ist als Zugewinn höchstens ein Betrag von 200.000,00 EUR zu zahlen.
Dauerte unsere Ehe zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages länger als zehn Jahre, aber nicht länger als 20 Jahre, so ist als Zugewinn höchstens ein Betrag von 500.000,00 EUR zu zahlen.
Dauerte unsere Ehe zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages länger als 20 Jahre, so ist als Zugewinn höchstens ein Betrag von 800.000,00 EUR zu zahlen.
_________________________ (Indexklausel wie oben)
Rz. 479
Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen
Muster 18.15: Höchstbetrag bemessen nach Ehejahren
Endet der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten, so wird der Zugewinn nach folgender Maßgabe ausgeglichen:
Für jedes vollendete Ehejahr – gemessen von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages – ist höchstens ein Betrag i.H.v. 25.000,00 EUR als Zugewinn zu zahlen. Für nicht vollendete Jahre ist der Betrag anteilig zu ermitteln.
_________________________ (Indexklausel wie oben)