Rz. 5
Weitere Folge der Vermögenstrennung im Rahmen der Zugewinngemeinschaft ist die grds. Haftung jedes Ehegatten nur für eigene Verbindlichkeiten. In der Gestaltungsberatung gilt es, diesen Grundsatz besonders zu betonen, damit die Ehegatten ihre Vermögensorganisation entsprechend ausrichten können. Für Verbindlichkeiten des anderen haftet ein Ehegatte nur dann, wenn für eine solche Haftung ein besonderer Schuldgrund vorliegt.
Rz. 6
In der Praxis verlangen Kreditgeber bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben, oft – unabhängig von der Verwendung eines Darlehens – die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages durch den anderen Ehegatten. Dem liegt die Befürchtung der Gläubiger vor Vermögensverschiebungen auf den nicht haftenden Ehegatten zugrunde. Die Rspr. hat allerdings die Wirksamkeit solcher Mithaftungen eingeschränkt. Zunächst ist Mitschuldner nur, wer erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditgewährung hat und über Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta im Wesentlichen gleichberechtigt mitentscheiden darf. Die Beweislast hierfür liegt bei der Bank, eine Vermutung gilt – angesichts des nur mittelbaren Vorteils – auch nicht bei Investitionen in das gemeinsam bewohnte Haus. Bei einem Anschaffungskredit für einen Pkw, der zur Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens benutzt wird, sind die Ehegatten Mitdarlehensnehmer, unabhängig davon, wer den Kaufvertrag schließt.
Rz. 7
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Ehepartner unabhängig von der Bezeichnung durch den Gläubiger lediglich Mithaftender mit der Folge, dass die Mithaftung bei krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig ist. Eine solche Überforderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Mithaftende voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen aufzubringen vermag. Das Interesse eines Gläubigers, sich durch eine solche Mithaftung vor Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten zu schützen, vermag die Sittenwidrigkeit in aller Regel nur zu vermeiden, wenn dieser beschränkte Zweck durch eindeutige Erklärung zum Inhalt der Mithaftungsabrede gemacht wird. Bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung ist im Wege einer tatsächlichen Vermutung von der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung auszugehen, wenn der Hauptschuldner dem Mithaftenden persönlich besonders nahe steht, wie dies im Verhältnis zwischen Ehegatten der Fall ist. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit kann jedoch dann ausgeschlossen sein, wenn der Kredit etwa lediglich dinglich durch den Mithaftenden so gesichert ist, dass diesen allenfalls eine seine Finanzkraft nicht übersteigende "Ausfallhaftung" trifft.
Rz. 8
Wichtig ist es, bei allen Vermögensübertragungen und Gestaltungsplanungen mit Ehepartnern – unabhängig vom Güterstand – genau zu eruieren, welche Unterschriften unter Darlehen und Bürgschaften die jeweiligen Ehegatten geleistet haben.
Hinweis
Bei Darlehensverträgen und Grundschulden von Ehegatten ist genau festzustellen, ob die Ehepartner Mitschuldner oder nur Mithaftende sind. Bei krasser finanzieller Überforderung ist die Mithaftung im Zweifel abzulehnen.
Eine Ausnahme von den o.g. Grundsätzen ordnet § 1357 BGB unabhängig vom Güterstand mit der Verpflichtungsbefugnis bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie an. Als derartige Geschäfte gelten nur solche, die nach Art und Umfang den Gebrauchsgewohnheiten der konkreten Familie entsprechen und bei denen die vorherige Abstimmung zwischen den Ehegatten gewöhnlich als nicht notwendig erachtet wird. Dies wird insb. bei Geschäften des familiären Konsumbereichs bejaht. Einen solchen Fall hat der BGH etwa auch im Abschluss eines Stromliefervertrages erblickt und daraus sogar eine Haftung des nach Trennung ausgezogenen Ehegatten hergeleitet. Die Vorschrift wird inzwischen durchaus kritisch hinterfragt.