Rz. 462
Wenn eine Regelung über die Herausnahme von Vermögensteilen aus dem Zugewinn gewünscht wird, so darf sich der Vertrag nicht nur auf die Anordnung der Herausnahme der Aktiva beschränken, sondern er muss sich auch mit den Passiva und dem weiteren Schicksal des herausgenommenen Vermögens befassen. Soweit das gesamte Betriebsvermögen herausgenommen wurde, erübrigen sich ggf. einige der nachfolgenden Regelungen, da Surrogate damit z.B. automatisch erfasst sind. Eine ausdrückliche Regelung schadet aber auch in diesem Fall nicht, sondern verdeutlicht vielmehr die Tragweite der Regelung.
So müssen korrespondierend alle mit den herausgenommenen Vermögenswerten zusammenhängenden Verbindlichkeiten gleichfalls unberücksichtigt bleiben.
Rz. 463
Wichtig ist die Regelung, wie Erträge aus dem ausgenommenen Vermögensbereich behandelt werden. Sofern auch die Erträge vom Zugewinn ausgenommen werden, dann ist häufig nur noch wenig ausgleichspflichtige Vermögensmasse vorhanden, wenn der Betrieb die Haupteinnahmequelle darstellt. Es gibt daher verschiedene Möglichkeiten zur Regelung der Erträge:
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Herausnahme aller Erträge (ggf. aber ergänzt um den Ausgleich mindestens eines kalkulatorischen Unternehmerlohnes), |
▪ |
Herausnahme der im betrieblichen Bereich verbliebenen Erträge oder |
▪ |
Regelung, dass Erträge aus dem ausgenommenen Vermögen für Verwendungen auf dasselbe eingesetzt werden können, ggf. ergänzt um Verfahrensregelungen wie Sonderkonten zur Erfassung der Erträge. |
Regelungsbedürftig ist ferner die Behandlung von Surrogaten der herausgenommenen Vermögenswerte. Sie erfolgt regelmäßig derart, dass auch Ersatzvermögensgegenstände wiederum vom Zugewinn ausgeschlossen sind, mit einer Verfahrensregelung, wie solche Surrogate festgestellt werden.
Rz. 464
Schließlich sind noch die "Verwendungen" zu thematisieren. Nach Hinweis darauf, dass der zivilrechtliche Verwendungsbegriff die Schuldentilgung nicht einschließt, stellen viele Formulierungsvorschläge zunächst klar, dass "Verwendung" auch die Schuldentilgung umfasst.
Rz. 465
Verwendungen können dann entweder
▪ |
unbeschränkt auch aus nicht ausgenommenem Vermögen zugelassen werden oder |
▪ |
nur im Hinblick auf das der gemeinsamen Lebensführung dienende, aber ausgenommene Vermögen oder |
▪ |
nur, soweit sie nicht innerhalb einer gewissen Spanne vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages erfolgten, oder |
▪ |
sie können gänzlich ausgeschlossen werden. |
Rz. 466
Probleme macht die den Zugewinnausgleich begrenzende Bestimmung des § 1378 Abs. 2 BGB. Allgemein wird vorgeschlagen, das ausgenommene Vermögen als vorhandenes Vermögen i.S.d. Bestimmung gelten zu lassen, damit nicht der Ausgleichsanspruch ungerechtfertigt verkürzt wird. Dies hat insb. Bedeutung, wenn Verwendungen in das ausgleichsfreie Vermögen zwar dem Endvermögen zugerechnet werden, aber nicht mehr genug ausgleichspflichtiges Vermögen vorhanden ist.
Schließlich soll durch die Herausnahme nicht bewirkt werden, dass bei Vergleich der jeweils ausgleichspflichtigen Vermögensmassen nunmehr der Ehegatte, der insgesamt weit weniger Zugewinn erzielt hat, sogar noch dem anderen Teil ausgleichungspflichtig wird, die Ausgleichungspflicht also quasi "umkippt".
Eine notarielle Belehrung über die Folgen bei Transfers vom "Privatvermögen" in das "Betriebsvermögen" ist dringend geboten.
Hinweis
Die Herausnahme des Betriebsvermögens verlangt neben der Herausnahme der Aktiva auch eine Stellungnahme zur Behandlung der Passiva, der Surrogate, der Erträge und der Verwendungen.
Das nachfolgende Muster ist sehr ausführlich und ist auf den Einzelfall entsprechend anzupassen.
Rz. 467
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Muster 18.10: Ausschluss des Betriebsvermögens vom Zugewinn
UR-Nr.
Vom _________________________/20_________________________
Ehevertrag
Modifizierte Zugewinngemeinschaft
(Herausnahme des Betriebsvermögens)
Heute, den _________________________,
erschienen vor mir,
_________________________
Notar in _________________________,
1. Herr _________________________,
geboren am _________________________ in _________________________
2. dessen Ehefrau
Frau _________________________, geborene _________________________
geboren am _________________________ in _________________________
beide wohnhaft in _________________________,
nach Angabe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet.
Die Erschienenen wollen einen
Ehevertrag
errichten.
Sie erklären bei gleichzeitiger Anwesenheit gemeinsam mündlich mit dem Ersuchen um Beurkundung, was folgt:
A. Allgemeines
Wir sind in beiderseits erster Ehe verheiratet.
Unsere Ehe haben wir am _________________________ vor dem Standesbeamten in _________________________ geschlossen.
Wir sind beide deutsche Staatsangehörige.
Wir haben bisher keinen Ehevertrag geschlossen und sind somit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet.
_________________________ (ggf. weitere Ausführungen einer Präambel)
B. Ehevertragliche Vereinbarungen
§ 1 Güterstand
Ehev...