Rz. 445
In der Praxis kommt es weit häufiger zu einer Modifikation des gesetzlichen Güterstandes, welche die Zugewinnansprüche bei Scheidung ausschließt, als zu einer reinen Gütertrennung. In der vertraglichen Anpassung der Zugewinngemeinschaft liegt daher heute die zentrale Gestaltungsaufgabe.
1. Ausschluss des Zugewinns im Scheidungsfall
Rz. 446
Die Vorteile des Ausschlusses des Zugewinns lediglich im Scheidungsfall liegen darin, dass der Zugewinn im Erbfall erhalten bleibt, insb. also die Erbteilserhöhung um ein Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB eintritt. Damit bleiben die Pflichtteile der Kinder niedriger. Den Ehegatten kommt bei dieser Modifikation im Todesfall die Steuerfreistellung des § 5 ErbStG zugute, die bei immer höheren Werten zunehmend wichtiger geworden ist, zumal sie der Höhe nach unbegrenzt gilt.
Um die Wirkungen der Gütertrennung nahezu zu erreichen, wird häufig noch zusätzlich die Geltung der Verfügungsbeschränkungen nach §§ 1365 und 1369 BGB abbedungen.
Rz. 447
Zu beachten ist allerdings, dass der Zugewinnausgleich im Todesfall bestehen bleibt. Auch eine andere Erbeinsetzung und ein Pflichtteilsverzicht des Ehegatten bewirken nicht, dass der güterrechtliche Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten nach § 1371 Abs. 2 BGB entfällt. Soll der Ehegatte im Todesfall auch diesen güterrechtlichen Zugewinnausgleichsanspruch nicht erhalten, so müsste der Zugewinnausgleich vollständig ausgeschlossen werden.
Hinweis
Sollen im Erbfall keine Ansprüche des Ehegatten bestehen, auch nicht auf den güterrechtlichen Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 BGB, so muss der Zugewinn vollständig ausgeschlossen werden. Eine zusätzliche Enterbung oder ein Pflichtteilsverzicht genügen in diesem Fall nicht.
Diese Formulierung erlaubt – im Gegensatz zur Gütertrennung – im Todesfall die Inanspruchnahme der Steuerfreistellung des § 5 Abs. 1 ErbStG oder bei der güterrechtlichen Lösung des § 5 Abs. 2 ErbStG. Sie schließt jedoch im Scheidungsfall einen Zugewinnausgleichsanspruch aus.
Rz. 448
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Muster 18.7: Ausschluss des Zugewinns im Scheidungsfall
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Ehevertraglich vereinbaren wir, was folgt:
(1) Für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung verbleiben.
(2) Wird jedoch der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so findet kein Zugewinnausgleich statt. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich. Auf den Ausgleich eines Zugewinnes wird insoweit gegenseitig verzichtet. Den Verzicht nehmen wir hiermit gegenseitig an. Dies gilt auch für einen etwa bisher bereits entstandenen Zugewinn.
(3) Durch diese Vereinbarung soll jedoch ausdrücklich keine Gütertrennung eintreten.
(4) Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden, auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage, es sei denn, die Rückforderung wurde auf gesonderter vertraglicher Grundlage vorbehalten. Wir stellen ferner klar, dass andere Ausgleichsansprüche nicht bestehen sollen; insb. entsteht nicht etwa durch Mitarbeit im Betrieb eines Ehegatten oder durch das gemeinsame Halten von Vermögensgegenständen eine Ehegatteninnengesellschaft, wenn wir dies nicht ausdrücklich vereinbaren. Wir verpflichten uns, bei etwaigen Gesamthaftungen das Innenverhältnis des Gesamtschuldnerausgleichs ausdrücklich zu regeln. Der Verzicht auf Zugewinn stellt nicht selbst eine ehebedingte Zuwendung dar.
(5) Für unsere Ehe schließen wir hiermit ferner die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB gegenseitig aus (fakultativ).
2. Vorbehalt zwischenzeitlichen Zugewinnausgleichs
Rz. 449
Ist dagegen gezielt geplant, in Zugewinngemeinschaft zu leben, um zwischenzeitlich den Zugewinn durch Güterstandswechsel bei fortbestehender Ehe unter Lebenden schenkungsteuerfrei ausgleichen zu können, so muss die Formulierung so erweitert werden, dass auch der Zugewinnausgleich für diesen Fall des Güterstandswechsels durch Ehevertrag erhalten bleibt. Gleiches gilt, wenn diese Möglichkeit jedenfalls offengehalten werden soll. Denn eine Beendigung des Güterstandes "auf andere Weise als durch den Tod" wäre auch bei einem ehevertraglichen Güterstandswechsel gegeben, so dass nach obiger Formulierung der Zugewinn ausgeschlossen wäre und der gleichwohl erfolgte Ausgleich von Zugewinn ggf. schenkungsteuerliche Probleme nach sich ziehen würde. Eine solchermaßen erweiterte Klausel formuliert positiv und schließt dann den Zugewinn für die Fälle der Scheidung oder Aufhebung der Ehe (§§ 1314, 1318 Abs. 3 BGB) und den vorzeitigen Zugewinn aus. Für den Fall etwaiger späterer Gesetzesänderungen sind auch künftige hoheitliche Aufhebungen der Ehe auf andere Weise in Bezug genommen, sofern ihnen ein Zugewinnausgleich folgt. Erwähnt werden sollte auch ausdrücklich, dass bei Beendigung des Güterstandes durch Ehevertrag der Zugewinn erhalten bleibt.
Alternativ zu der nachfolgenden Formulierung kann auch in vorstehendem Muster auf das Ende d...