Rz. 494
Grundgedanke des Versorgungsausgleichs ist, dass die Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Kern eine Versorgungsgemeinschaft ist, in der beide Ehegatten einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleiche Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vermögen einschließlich der erworbenen Anteile von Anrechten haben. Auszugleichende Anrechte sind gem. § 2 Abs. 1 VersAusglG im In- und Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insb. aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Eine umfassende Darstellung der Regelungen zum Versorgungsausgleich im VersAuglG kann an dieser Stelle nicht erfolgen.
Rz. 495
Inhaltlich werden nunmehr alle einzelnen Versorgungsanrechte aufgeteilt, und zwar grds. im Wege der internen Teilung bei demselben Versorgungsträger (§ 9 Abs. 2 VersAusglG). Eine externe Teilung erfolgt v.a. im Bereich der Beamtenversorgung durch Begründung von Anrechten bei der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 16 VersAusglG). Es gibt also viele Ausgleichungen in beide Richtungen, so wie jeweils Anrechte vorhanden sind.
Rz. 496
Wie bereits dargestellt, ist bei Abschluss des Unternehmerehevertrages daran zu denken, dass der Nichtunternehmer-Ehegatte, der im Hinblick auf den Zugewinn bereits Verzichte geleistet hat, im Scheidungsfall einen Teil seiner Altersversorgung über den Versorgungsausgleich verliert, wenn der Unternehmer-Ehegatte keine Altersversorgung i.S.d. Bestimmungen des Versorgungsausgleichs hat, gleichwohl aber auf andere Weise im Alter abgesichert ist.
In einem Ehevertrag kann neben dem vollständigen Verzicht auf Versorgungsausgleich auch ein einseitiger Verzicht des Unternehmers auf den Versorgungsausgleich in Betracht gezogen werden, der allerdings nicht mehr ganz so leicht vereinbart werden kann, weil es nunmehr nicht nur eine Ausgleichsrichtung gibt. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich vor rechtskräftiger Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung bedarf der notariellen Beurkundung gem. § 7 Abs. 1 VersAusglG. Bei der Vereinbarung könnte auf den in § 47 VersAusglG vorgesehenen Wertvergleich abgestellt werden. Wenn dieser zulasten des Nichtunternehmer-Ehegatten ausgeht, dann müssten aber für diesen Fall beide Ehegatten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten, damit nicht einseitig alle Anrechte des Unternehmers ausgeglichen werden. Geht dieser zugunsten des Nichtunternehmers aus, so kann der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Alternativ kann ein beidseitiger Verzicht mit einem Rücktrittsrecht des Nichtunternehmer-Ehegatten vereinbart werden. Der Rücktritt sollte jedoch auch noch nach Stellung eines Scheidungsantrags möglich sein, damit der Nichtunternehmer-Ehegatte bei Scheidung zunächst den Versorgungsausgleich berechnen lassen kann.
Ein solcher Ausschluss könnte wie folgt formuliert werden.
Rz. 497
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Muster 18.21: Einseitiger Verzicht des Unternehmers auf Versorgungsausgleich
§ 3 Modifikation des Versorgungsausgleichs
(1) Wir verzichten vollständig auf einen Versorgungsausgleich bei einer Scheidung unserer Ehe (Formulierungsalternative: für den Fall, dass ich, der Ehemann/die Ehefrau, bei einem Vergleich unserer Versorgungsanrechte nach § 47 VersAusglG die Anrechte mit dem insgesamt niedrigeren Wert habe). Diesen Verzicht nehmen wir gegenseitig an.
(2) Eine Abänderung dieser Vereinbarung – insb. nach §§ 225, 226 FamFG – wird ausgeschlossen.
(3) Über die rechtliche und wirtschaftliche Tragweite der Änderung des Versorgungsausgleichs wurden wir vom Notar ausführlich belehrt. Wir sind auch über die Voraussetzungen nach §§ 6 Abs. 2 und 8 Abs. 1 VersAusglG unterrichtet und wissen, dass unsere Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten muss.