Rz. 148
Zwischen Deutschland und Frankreich wurde 2010 das Abkommen über den deutsch-französischen Wahlgüterstand ("WZGA") geschlossen. Die Regelungen sind zum 1.5.2013 in Kraft getreten. Die Umsetzung in nationales Recht wurde in Deutschland in § 1519 BGB geregelt, der seinerseits auf das Abkommen verweist und die Anwendung des § 1412 BGB ausschließt.
Dieser Güterstand steht nach Art. 1 Satz 1 des Abkommens allen Ehegatten offen, deren Güterstand dem Sachrecht eines Vertragsstaates unterliegt. Ein internationaler Bezug ist dazu nicht erforderlich. Der Güterstand kann daher auch von rein deutschen Ehegatten oder von Angehörigen von Drittstaaten gewählt werden. In Deutschland besteht damit ein zusätzlicher Wahlgüterstand, der durch Ehevertrag gewählt werden kann. Damit es nicht zu gespaltenen Rechtsverhältnissen kommt, sollte zugleich das Recht eines der beiden Vertragsstaaten gewählt werden. Die Rechtswahl bedarf eines notariell beurkundeten Ehevertrages bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsteile, § 1519 BGB, Art. 11 EGBGB, Art. 1394 Code Civil.
Rz. 149
Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft entspricht strukturell und inhaltlich weitgehend der deutschen Zugewinngemeinschaft.
Abweichungen zur Zugewinngemeinschaft gibt es jedoch in einzelnen Bereichen. Problematisch ist die zwingende Vorschrift des Art. 5 WZGA, wonach ein Verfügungsverbot bezüglich der Ehewohnung besteht. Da es zudem keine subjektiven Voraussetzungen und keinen Gutglaubensschutz gibt, besonders weil § 1412 BGB abbedungen ist, erweist sich die Vorschrift als absolutes Verfügungsverbot, so dass die entsprechende Verfügung bei einem Verstoß nichtig ist. Daran schließt sich das Problem an, wie bei Grundstücksverfügungen zu verfahren ist, um das Vorliegen dieses Güterstandes auszuschließen. Aus Sicht der vertragsgestaltenden Praxis ist dieses Risiko nicht zu beherrschen und die Regelung deshalb misslungen, weil sie die in Deutschland vorhandenen Mechanismen – etwa des § 1412 BGB – entwertet.
Rz. 150
Abweichend zum deutschen Recht ordnet Art. 9 Abs. 2 WZGA an, dass Wertsteigerungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nicht dem Zugewinn unterliegen. Ferner gibt es im Todesfall keine dem § 1371 BGB entsprechende Vorschrift, so dass es zu einer allgemeinen zugewinnrechtlichen Abwicklung kommen muss, die Erben also möglicherweise einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten haben können und ein zusätzliches erbrechtliches Viertel nicht vorgesehen ist.
Dieser Güterstand hat weder in Deutschland noch in Frankreich Bedeutung erlangt. Eine solche ist auch in Zukunft nicht zu erwarten. Für deutsche Ehepaare dürfte der Güterstand allenfalls in Spezialkonstellationen attraktiv sein, um den Pflichtteil von einseitigen Abkömmlingen zu reduzieren, die die Ehegatten von der Teilhabe am Nachlass ausschließen wollen.