Dr. Oliver Brockmann, Dr. Michael Nugel
Rz. 53
Einen weiteren wichtigen Gesichtspunkt bildet für die Praxis das Auskunftsrecht des Betroffenen – früher nach § 34 BDSG a.F., jetzt Art. 15 DSGVO. Dazu finden sich folgende Hinweise:
Zitat
"Gegenüber dem Hersteller besteht ein unentgeltliches Auskunftsrecht des Halters über seine durch den Hersteller erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten nach § 34 BDSG. Darüber hinaus besteht aus § 34 BDSG kein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht des Halters gegenüber dem Hersteller allein aufgrund dessen Gesamtverantwortung für die Gestaltung der datenspeichernden Systeme. Die Fahrzeughalter der "Offline"-Autos haben die Möglichkeit des Auslesens von Daten, ggf. mithilfe von Sachverständigen, was nicht zwingend unentgeltlich erfolgen muss. Aufgrund des Transparenzgebots muss der Betroffene sich unentgeltlich und ohne sachverständige Hilfe über die Grundsätze der Datenverarbeitungsvorgänge einschließlich zumindest der Art der verarbeiteten personenbezogenen Daten beim Hersteller informieren können."
Rz. 54
Bei "Online-"Kfz kommen beiden Ansichten zu einem Auskunftsanspruch gegenüber dem Hersteller. Abgesehen davon dürfte die o.g. gemeinsame Erklärung auch so zu verstehen sein, dass der Betroffene sich bei "Offline-"Kfz bei dem Hersteller zumindest auch die Grundzüge der verarbeiteten personenbezogenen Daten erfahren kann, wenn er sich über die Möglichkeit des Auslesens der Daten informieren möchte. Dies entspricht im Anwendungsbereich der DSGVO dem in Art. 12 DSGVO niedergelegten Grundsatz des Transparenzgebots.
Rz. 55
Im Anwendungsbereich des BDSG a.F. stand dem Betroffenen ein Auskunftsanspruch nach Art. 34 BDSG zur Verfügung, mit dem er zumindest eine Auskunft über die Kategorien der betroffenen Daten erhalten konnte. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO geht nun deutlich weiter und führt dazu, dass der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, dem Betroffenen zur Verfügung zu stellen hat. Das Recht auf Erhalt einer solchen Kopie ist weit reichend und soll dem Betroffenen insbesondere die Möglichkeit geben, festzustellen, in welchem Umfang personenbezogene Daten betroffen sind und ob der Auskunftsanspruch schon vollständig erfüllt worden ist.
Rz. 56
Dieser Anspruch bildet zusammen mit dem datenschutzrechtlichen Transparenzgebot die Grundlage für eine umfassende Auskunftspflicht des Herstellers. Im Fall eines "Online Kfz" hat er alle in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gespeicherten Daten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen, wobei es der Anspruchssteller in der Hand hat, diesen Auskunftsanspruch durch konkrete Nachfragen zu gestalten und zu präzisieren, um die aus seiner Sicht relevanten Daten mit Personenbezug wie etwa gespeicherte Daten zur gefahrenen Geschwindigkeit, der Betätigung von Gas- und Bremspedale, den Eingriffen von Sicherheitssystem nebst Begleitdaten und Daten zum Lenkwinkel zu erhalten. Unbeschadet dessen erfasst der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO auch die Kategorie aller erfassten personenbezogenen Daten und die damit verbundenen Quellen und ergänzt damit den Anspruch auf Erhalt einer Datenkopie.
Bei "offline Kfz" schuldet der Hersteller, wenn er im Einzelfall als Verantwortlicher anzusehen ist, auch eine Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten in den Speichergeräten des Fahrzeugs vorhanden sind und hat die Grundlage dafür zu schaffen, dass der Betroffene bzw. ein von ihm ausgewählter Sachverständiger erst einmal verschlüsselte Datensätze in auslesefähigem Zustand zur weiteren Bewertung erhält. Letztere Vorgehensweise wird vom Hersteller auch dann verlangt werden können, wenn er bei "offline Kfz" nicht als Verantwortlicher angesehen wird, aber eine umfassende Auskunft im o.g. Sinne zur Beachtung des datenschutzrechtlichen Transparenzgebots zu erbringen und zumindest ein Auslesen zu ermöglichen hat.
Rz. 57
Muster 18.8: Auskunftsanspruch nach den Art. 12, 15 DSGVO
Muster 18.8: Auskunftsanspruch nach den Art. 12, 15 DSGVO
In vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, dass wir die rechtlichen Interessen von _________________________ als Eigentümer und Besitzer des Fahrzeugs vom Typ _________________________ mit der FIN _________________________ vertreten und machen Ihnen gegenüber als Hersteller einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO i.V.m. dem datenschutzrechtlichen Transparenzgebot des Art. 12 DSGVO für unseren Mandanten im Hinblick auf bei Ihnen als verantwortliche Stelle i.S.d. Art. 4 Abs. 7 DSGVO verarbeitete personenbezogene Daten geltend.
Insoweit bitten wir vorab im Einklang mit der gemeinsamen "Erklärung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder und des Verbandes der Automobilindustrie (VDA) vom 26.1.2016" um Beachtung, dass die Vielzahl der im Fahrzeug hinterlegten erst einmal fahrzeugbezogenen Daten sowohl durch äußere Ereignisse mit einem weiteren Aufklärungsbedarf zur Person des Fahrzeugführers wie auch durch die hiermit erfolgende Angaben unserer Mand...