Rz. 6

Anlass und Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollten insbesondere im Aufhebungsvertrag Erwähnung finden. Hatte der Arbeitnehmer objektiv einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages, droht keine Sperrzeit nach § 159 SGB III (vgl. § 32 Rdn 25 ff.). Es empfiehlt sich daher, den Anlass für den Abschluss des Aufhebungsvertrages in der Beendigungsklausel zu erwähnen. Gleiches gilt für den Beendigungszeitpunkt. Wurde die für den Arbeitgeber maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten, droht kein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 158 SGB III (vgl. § 32 Rdn 51 ff.). In diesem Zusammenhang sei vor der Rückdatierung von Aufhebungsverträgen gewarnt. Dies kann einen Betrug zu Lasten der Arbeitsverwaltung darstellen. Erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung, sollte die Beendigungsklausel darüber hinaus den Hinweis enthalten, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet worden ist, da die Abfindung nach den §§ 34, 24 EStG regelmäßig nur bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Grenzen steuerbegünstigt ist (vgl. Rdn 40 ff.).

 

Rz. 7

Im Rahmen eines Abwicklungsvertrags wird in der Beendigungsklausel bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung mit Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist sein Ende finden wird. Darüber hinaus verpflichtet sich der Arbeitnehmer, gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage zu erheben bzw. eine bereits erhobene Klage zurückzunehmen. Nach der Rspr. des BAG stellt ein solcher Klageverzicht allerdings eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar, wenn dem Arbeitnehmer keine kompensatorische Gegenleistung (z.B. Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes, Zahlung einer Abfindung, Verzicht auf Schadensersatz) versprochen wird.[5] Allein die in einer Abwicklungsvereinbarung enthaltene Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses mit einer näher bestimmten Leistungs- und Führungsbeurteilung stellt keine kompensatorische Gegenleistung dar, die geeignet wäre, die mit dem Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verbundene unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB auszugleichen.[6]

[5] BAG v. 24.9.2015, NZA 216, 351; BAG v. 6.9.2007, AP Nr. 62 zu § 4 KSchG 1969 = NZA 2008, 219.
[6] BAG v. 24.9.2015, AP Nr. 83 zu § 4 KSchG 1969 = NZA 2016, 351.

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