Rz. 26
Hat der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag oder nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwicklungsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen, sind verschiedene Fallgestaltungen denkbar, bei denen dem Arbeitnehmer ein Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 BGB zustehen kann. Von besonderer praktischer Relevanz sind dabei vor allem die Fälle, in denen der Arbeitgeber für den Fall des Nichtzustandekommens eines Aufhebungsvertrags damit droht, dem Arbeitnehmer fristlos zu kündigen oder eine Strafanzeige zu erstatten.
Rz. 27
Ist der Arbeitnehmer zur Annahme eines Aufhebungsvertrags widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden, so kann er seine Willenserklärung gem. § 123 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB aus diesem Grunde anfechten. Hat der Arbeitgeber das Einverständnis des Arbeitnehmers zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags durch das In-Aussichtstellen einer außerordentlichen Kündigung erzielt, ist eine solche Drohung nach der Rspr. des BAG widerrechtlich i.S.v. § 123 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Der Arbeitgeber hat einen Beurteilungsspielraum. Es ist nicht erforderlich, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. Die Widerrechtlichkeit der Drohung wird auch nicht durch eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumte Bedenkzeit beseitigt. Allerdings kann eine solche Bedenkzeit die Kausalität der Drohung für den späteren Abschluss des Aufhebungsvertrags beseitigen, wenn der Arbeitnehmer die Bedenkzeit dazu genutzt hat, den Aufhebungsvertrag zu seinen Gunsten nachzuverhandeln. Der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit der Anfechtung steht auch nicht eine etwaige Klageverzichtsklausel entgegen. Durfte ein verständiger Arbeitgeber eine Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen und ist die Drohung daher widerrechtlich, benachteiligt ein solcher Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Rz. 28
Nach der Rspr. des BAG finden diese Grundsätze entsprechende Anwendung, wenn der Arbeitgeber für den Fall der Ablehnung seines Aufhebungsvertragsangebots mit einer Strafanzeige droht. Eine solche Drohung ist nicht rechtswidrig, wenn der Arbeitgeber einen hinreichenden Verdacht auf eine gegen ihn gerichtete Straftat hat.
Rz. 29
Eine Anfechtung kommt ferner in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Wegfall des Arbeitsplatzes vortäuscht und der Arbeitnehmer den Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag ob dieser Täuschung abschließt. Ist der Arbeitnehmer zur Annahme eines Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrags durch arglistige Täuschung bestimmt worden, so kann er seine Willenserklärung gem. § 123 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB anfechten.
Rz. 30
Die binnen Jahresfrist geltend gemachte wirksame Anfechtung eines Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrags führt gem. §§ 123, 124 BGB zu deren Nichtigkeit.
Rz. 31
Praxishinweis
Im Falle der Anfechtung eines Abwicklungsvertrags droht nach § 7 KSchG die Wirksamkeit der zuvor ausgesprochenen Kündigung, wenn die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG bereits verstrichen ist. In diesem Fall kann allenfalls noch durch einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gewährleistet werden.
Rz. 32
Dagegen ist eine Anfechtung ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer sich lediglich in Bezug auf die sozialversicherungsrechtlichen Folgen oder seinen bestehenden Kündigungsschutz geirrt hat.