Rz. 8

Die Abfindungsklausel findet sich in nahezu jedem Abwicklungs- und Aufhebungsvertrag. Hinsichtlich der Höhe der Abfindung hat sich bereits vor der Einführung des § 1a KSchG ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Verhandlungsbasis eingebürgert. Insbesondere bei kürzeren Beschäftigungszeiten wird hiervon in der Praxis nach oben abgewichen. Enthält die Abfindungsklausel keine eindeutige Regelung, handelt es sich im Allgemeinen um einen Bruttobetrag. Der Arbeitnehmer muss die Abfindung, die ihm der Arbeitgeber für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt, als Einkommen versteuern (§§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 24 Nr. 1 lit. a) EstG). Die Abfindung ist steuerbegünstigt. Es gilt die sog. Fünftel-Regelung (§§ 34, 24 Nr. 1 lit. a) EstG.[7] Die Abfindung unterliegt nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, soweit sie keine versteckten Arbeitsentgeltbestandteile enthält.[8] Näheres siehe unten Rdn 39 f.

 

Rz. 9

Erklärt sich der Arbeitgeber bereit, eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen, gilt es insbesondere, die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs explizit zu regeln. Ist diese nicht festgelegt, so kann sich der Fälligkeitszeitpunkt aus den Umständen ergeben (§ 271 Abs. 1 BGB). Soll die Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG gezahlt werden, so liegen regelmäßig Umstände i.S.d. § 271 Abs. 1 BGB vor, aus denen sich als Fälligkeitszeitpunkt derjenige der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt.[9] Eine Fälligkeitsvereinbarung empfiehlt sich unter Umständen auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten. Nach dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG ist die Abfindung in dem Jahr zu versteuern, in welchem sie dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Eine Fälligkeitsvereinbarung mit dem Ziel der Steueroptimierung ist grundsätzlich legitim.[10] Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung i.S.v. § 42 AO liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Abfindungszahlung nicht zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst einen Monat später gezahlt werden soll, selbst wenn die Absprache im Wesentlichen aus steuerlichen Gründen erfolgt.[11]

 

Rz. 10

Der Abfindungsanspruch ist wie jede andere Forderung grundsätzlich auch vererblich. Wird die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, kann die Auslegung der Abfindungsklausel nach der Rspr. des BAG aber ergeben, dass der Abfindungsanspruch nicht bereits mit Vertragsschluss entstehen soll, sondern erst zum vereinbarten Ausscheidenstermin.[12] Entsprechendes gilt für Sozialplanabfindungen.[13] Verstirbt der Arbeitnehmer vorher, kommt der Abfindungsanspruch dann nicht zur Entstehung. Diese Unsicherheit kann man wirksam umgehen, indem man die sofortige Vererblichkeit des Abfindungsanspruchs vereinbart.

[7] BFH BB 2004, 32 und BFH BB 2005, 1605; LAG Berlin v. 21.2.1994, NZA 1995, 792 = BB 1994, 1865.
[8] BSG v. 25.10.1990, EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 38; BSG v. 21.2.1990, NZA 1990, 751; Bissels/Fuchs, ArbR Aktuell 2019, 192 (mit weiteren Beispielen).
[9] BAG v. 15.7.2004, AP Nr. 1 zu § 271 BGB = NZA 2005, 292.
[12] BAG v. 26.8.1997, AP Nr. 8 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag = NZA 1998, 643 = BB 1998, 700.
[13] BAG v. 27.6.2006, AP Nr. 180 zu § 112 BetrVG 1972 = NZA 2006, 1238.

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