A. Einführung
Rz. 1
In der anwaltlichen Praxis kommt dem Abwicklungs- und Aufhebungsvertrag zur Vermeidung bzw. Beilegung eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsrechtsstreits erhebliche Bedeutung zu. Während der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis (nicht den Arbeitsvertrag!) im gegenseitigen Einvernehmen tatsächlich aufhebt, also selbst den Beendigungstatbestand setzt, knüpft der Abwicklungsvertrag an einen bereits bestehenden Beendigungstatbestand (z.B. Kündigung oder Anfechtung) an, welcher im Nachhinein vertraglich hingenommen wird. Gemein haben beide Vertragsformen, dass mit ihnen die Beendigungsmodalitäten abschließend geregelt werden sollen, um somit Rechtssicherheit über das Ende des Arbeitsverhältnisses sowie dessen rechtliche Folgen zu erzeugen.
Rz. 2
Nachfolgend werden die inhaltlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten, die einzuhaltende Form und die Voraussetzungen einer nachträglichen Beseitigung von Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen aufgezeigt. Darüber hinaus wird die Besteuerung von Abfindungen skizziert. Am Ende des Kapitels befindet sich jeweils ein Muster eines Abwicklungs- und Aufhebungsvertrags. Die möglichen Auswirkungen von Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen auf den Arbeitslosengeldanspruch werden in einem gesonderten Kapitel erläutert (vgl. § 32 Rdn 2 ff., 51 ff.).
B. Inhaltliche Ausgestaltung
Rz. 3
Oftmals gilt es im Vorfeld einer Kündigung zu entscheiden, ob statt der Kündigung ein Aufhebungsvertrag geschlossen oder die Kündigung ausgesprochen und anschließend ein Abwicklungsvertrag vereinbart wird. Der Aufhebungsvertrag ist ein gängiges Instrument, um Arbeitsverhältnisse kurzfristig, z.B. ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, zu beenden. Für den Arbeitgeber bietet er den Vorteil, dass der allgemeine und der besondere Kündigungsschutz nicht greifen und der Betriebsrat nicht zu beteiligen ist. Der für den Arbeitnehmer größte Nachteil liegt in dessen Auswirkungen auf den Arbeitslosengeldanspruch. Beide Vertragsformen können grundsätzlich den Eintritt einer Sperrzeit zur Folge haben, sofern nicht der Arbeitnehmer hierfür einen wichtigen Grund i.S.v. § 159 Abs. 1 SGB III ins Feld führen kann, ggf. sogar die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld (vgl. § 32 Rdn 51 ff.).
Beim arbeitsgerichtlichen Vergleich drohen diese Nachteile in der Regel nicht. Dem Arbeitnehmer ist daher weiterhin grundsätzlich von dem Abschluss eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags abzuraten, sofern er nicht bereits ein Anschlussarbeitsverhältnis sicher in Aussicht hat.
Rz. 4
In Zusammenhang mit der inhaltlichen Ausgestaltung von Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen gilt es die §§ 305 ff. BGB zu beachten, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien nicht im Einzelnen ausgehandelt worden sind, sondern vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert und gestellt wurden oder die Voraussetzungen des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB vorliegen. Allerdings erstreckt sich jedenfalls die Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 BGB stets nur auf solche allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung unterliegen aus Gründen der Vertragsfreiheit regelmäßig keiner Kontrolle. Beim Aufhebungsvertrag stellt die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Hauptleistungspflicht dar, durch die als solche nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird. Eine Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1, 308, 309 BGB scheidet insoweit daher aus. Es verbleibt bei der Transparenzkontrolle. Etwas anderes gilt für Abwicklungsverträge, da hier durch den Klageverzicht eine von Rechtsvorschriften (§ 4 S. 1 KSchG) abweichende Regelung i.S.v. § 307 Abs. 3 BGB getroffen wird.
Rz. 5
Die inhaltliche Ausgestaltung von Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Beide Vertragsformen unterscheiden sich im Wesentlichen lediglich hinsichtlich der Beendigungsklausel, denn auch der Aufhebungsvertrag enthält zusätzlich regelmäßig Regelungen über die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses. Zur Vermeidung möglicher Folgestreitigkeiten empfiehlt es sich, bei beiden Vertragsformen jedenfalls die nachfolgenden Punkte zu regeln, welche darüber hinaus in den Musterverträgen am Ende dieses Kapitels ausformuliert sind (vgl. Rdn 47 f.).