Rz. 82

Ein Beschäftigter hat das Recht sich bei einer zuständigen Stelle des Betriebes, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn er sich im Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, vom Vorgesetzten, von anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt fühlt. Die Beschwerde ist sodann zu prüfen und das Ergebnis ist dem Beschwerdeführer anschließend mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss eine dafür zuständige Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt machen (§ 12 Abs. 5 AGG). Der Begriff der zuständigen Stelle ist weit zu verstehen. Dies kann bspw. ein Vorgesetzter, eine Gleichstellungsbeauftragte oder eine betriebliche Beschwerdestelle sein (Westhauser/Sediq, NZA 2008, 78, 80). Der Beschwerdeführer ist bei der Einlegung der Beschwerde weder an eine Frist noch an eine Form gebunden (s. § 84 BetrVG).

 

Rz. 83

Es besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Errichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG. Die Errichtung einer Beschwerdestelle ist reiner Gesetzesvollzug. Bei der Besetzung der Beschwerdestelle ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht ausgeschlossen, da die Festlegung der Beschwerdestelle regelt, an wen sich die Beschäftigten zu richten haben, wenn sie sich nicht bei dem Betriebsrat, sondern bei ihrem Arbeitgeber beschweren wollen (BAG v. 21.7.2009 – 1 ABR 42/08; a.A. Gach/Julis, BB 2007, 773 ff.; Ehrich/Frieters, DB 2007, 1026 ff.; Besgen, BB 2007, 213 ff.; Westhauser/Sediq, NZA 2008, 78, 80).

 

Rz. 84

Dies gilt auch für die Ausgestaltung des Beschwerderechtes, weil der Bereich der betrieblichen Ordnung betroffen sein kann (LAG Hamburg v. 17.4.2007 – 9 BV 3/07). Wird eine Benachteiligung festgestellt, muss der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 12 AGG nachkommen und Abhilfe schaffen.

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