Rz. 19
Mit ethnischer Herkunft wird die Zugehörigkeit zu einer kulturellen räumlich begrenzten Völkergruppe oder einem Stamm beschrieben. Der Begriff wird weit gefasst. Dazu zählen nach der Gesetzesbegründung die Hautfarbe, die Abstammung, der nationale Ursprung oder das Volkstum. Ferner kann eine ethnische Herkunft aufgrund einer gemeinsamen Sprache und traditionellen Gewohnheiten festgestellt werden. Ethnische Herkunft ist etwas anderes als die bloße Staatsangehörigkeit, denn nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/43/EG betrifft die Richtlinie ausdrücklich nicht die unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Dies zeigt auch ein Vergleich mit § 75 Abs. 1 BetrVG, in dem neben der ethnischen Herkunft explizit auch noch die Nationalität genannt ist. Unter Nationalität wird jedoch regelmäßig die Staatsangehörigkeit verstanden (LAG Sachsen v. 17.9.2010). Jedoch wird eine Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft anzunehmen sein, wenn scheinbar auf die Staatsangehörigkeit oder Religion des Benachteiligten abgestellt wird, in der Sache aber die ethnische Zugehörigkeit gemeint ist (BT-Drucks 16/1780, 31).
Zitat
"Die Titulierung als "Ossi" bezeichnet keine ethnische Herkunft, denn der Begriff "Ossi" wird weder durch eine gemeinsame Sprache noch durch eine abgrenzbare Population geprägt (ArbG Stuttgart, 15.4.2010 – 17 Ca 8907/09)."
"Es stellt ferner keine unzulässige Diskriminierung unter dem Gesichtspunkt der Rasse oder ethnischen Herkunft i.S.v. §§ 1, 7 Abs. 1 AGG dar, wenn ein Arbeitgeber zur Einhaltung von US-Export-Kontrollbestimmungen, denen er unterliegt, die E-Mail-Adresse von Arbeitnehmern mit einer Staatsangehörigkeit, die nach US-Exportbestimmungen als kritisch einzustufen ist, in der konzerninternen E-Mail-Korrespondenz mit dem Zusatz "TR" (Trade-Restricted) kennzeichnet, soweit für diese Arbeitnehmer keine Sondergenehmigung nach US-Exportkontrollrecht vorliegt (LAG Sachsen, 17.9.2010, a.a.O.)."
"Die Aufforderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, an einem Deutschkurs teilzunehmen, um arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse für eine zulässigerweise angeordnete Tätigkeit zu erwerben, stellt keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft dar. Das gilt auch dann, wenn der Deutschkurs vertrags- oder tarifvertragswidrig außerhalb der Arbeitszeit und auf eigene Kosten des Arbeitnehmers absolviert werden soll (BAG, Urt. v. 22.6.2011 - 8 AZR 48/10)."