Rz. 105
Nach Abschluss eines anderweitigen Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Änderungsvertrages erloschen, da der maßgebliche Arbeitsplatz nicht mehr frei ist (vgl. oben Rdn 82 f.). Der Arbeitnehmer hat somit nur noch Anspruch auf Schadenersatz, und zwar zeitlich unbegrenzt.
Rz. 106
Dabei ist materiell wie prozessual danach zu differenzieren, für welche Zeiträume noch eine Naturalrestitution in Betracht kommt und für welche Zeiträume nicht mehr, so dass diesbezüglich dann Schadenersatz in Geld zu verlangen ist.
Rz. 107
Für die Vergangenheit, ggfs. auch für die nahe Zukunft kommt eine Naturalrestitution nicht mehr in Betracht. Die Arbeitsleistung ist eine Fixleistung; es ist deshalb nicht möglich, einen Arbeitnehmer rückwirkend tatsächlich in ein Arbeitsverhältnis einzusetzen. Vergleichsweise einfach lässt sich für diesen Zeitraum der Differenzlohn als Schadenersatz einklagen, und zwar – wie bei nahezu jeder Lohnklage – als Bruttolohnklage. Ein entsprechender Antrag könnte also lauten:
Rz. 108
Formulierungsbeispiel
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom […] bis zum […] insgesamt […] EUR brutto (gleich Gehalt der Vollzeitarbeitsstelle) abzüglich […] EUR (Bruttogehalt der Teilzeitarbeitsstelle) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, und zwar aus […] EUR seit dem […] [usw.].
Rz. 109
Darüber hinaus geht der Schadenersatz für die Zukunft.
Insoweit dürfte sich anbieten, den Antrag auf Abgabe der Willenserklärung unmittelbar mit dem nachrangigen Schadenersatzanspruch in Geld zu kombinieren. Die Klageanträge könnten nun unter Einbeziehung der Formulierungsvorschläge oben Rdn 94 oder Rdn 97 lauten:
Rz. 110
Formulierungsbeispiel
1. |
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom bis zum […] insgesamt […] EUR brutto (gleich Gehalt der Vollzeitarbeitsstelle) abzüglich […] EUR (Bruttogehalt der Teilzeitarbeitsstelle) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, und zwar aus […] EUR seit dem […] (usw.). |
2. |
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Änderungsvertrages vom […] anzunehmen, mit dem die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit der Klägerin auf […] Stunden je Woche verlängert [und ihr der Arbeitsplatz als […] zugewiesen] wird. |
3. |
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für jeden Monat, beginnend mit dem Tag, der auf die mündliche Verhandlung folgt, […] EUR brutto (Arbeitsentgelt der Vollzeitstelle) abzüglich […] EUR brutto (Arbeitsentgelt auf der bislang ausgeübten Teilzeitstelle) zu zahlen, und zwar spätestens bis zum Ersten des auf den jeweiligen Bezugsmonat folgenden Kalendermonats, solange die Beklagte nicht ihre Pflicht aus dem Urteilstenor zu 2 erfüllt. Für anteilige Kalendermonate besteht der Anspruch zeitanteilig. |
Rz. 111
Auf diese Weise könnte der Arbeitnehmer die monetäre Schadenersatzverpflichtung auch zukünftig vollstrecken. Es obläge dem Arbeitgeber, gegen diese Schadenersatzverpflichtung die Erfüllung der festgestellten Pflicht einzuwenden.