Rz. 57
Entscheidet das Gericht im Anordnungsverfahren durch Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung, löst dies sowohl im Arrestverfahren als auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV aus. Für das einstweilige Verfügungsverfahren folgt dies schon daraus, dass hier die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.[20] Für das Arrestverfahren ergibt sich dies daraus, dass das Gericht bei einer Entscheidung durch (Anerkenntnis-)Urteil in das Urteilsverfahren übergeht, was ihm nach § 922 Abs. 2 ZPO ja freisteht und hier eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
Beispiel 23: Entscheidung durch Anerkenntnisurteil
Der Anwalt des Antragstellers beantragt den Erlass
a) einer einstweiligen Verfügung
b) eines Arrestbeschlusses
(Wert: 10.000,00 EUR).
Der Antragsgegner erklärt ein Anerkenntnis, sodass das Gericht durch Anerkenntnisurteil entscheidet.
In beiden Fällen entsteht jetzt eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 798,20 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 736,80 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.555,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 295,45 EUR | |
Gesamt | 1.850,45 EUR |
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