Rz. 57

Entscheidet das Gericht im Anordnungsverfahren durch Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung, löst dies sowohl im Arrestverfahren als auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV aus. Für das einstweilige Verfügungsverfahren folgt dies schon daraus, dass hier die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.[20] Für das Arrestverfahren ergibt sich dies daraus, dass das Gericht bei einer Entscheidung durch (Anerkenntnis-)Urteil in das Urteilsverfahren übergeht, was ihm nach § 922 Abs. 2 ZPO ja freisteht und hier eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

 

Beispiel 23: Entscheidung durch Anerkenntnisurteil

Der Anwalt des Antragstellers beantragt den Erlass

a) einer einstweiligen Verfügung

b) eines Arrestbeschlusses

(Wert: 10.000,00 EUR).

Der Antragsgegner erklärt ein Anerkenntnis, sodass das Gericht durch Anerkenntnisurteil entscheidet.

In beiden Fällen entsteht jetzt eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.555,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   295,45 EUR
Gesamt   1.850,45 EUR
[20] OLG Düsseldorf AGS 2017, 559 = NJW-Spezial 2017, 763 = RVGreport 2018, 19; ebenso OLG Zweibrücken AGS 2015, 16 = NJW-Spezial 2014, 732 = RVGreport 2015, 20; OLG Oldenburg AGS 2017, 176 (beide allerdings mit unzutreffender Begründung).

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