Rz. 156
Weist das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurück, so ist hiergegen die sofortige Beschwerde gegeben (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dieses Beschwerdeverfahren wiederum stellt gem. § 17 Nr. 1 RVG eine eigene Angelegenheit dar, die nach den Nrn. 3500 ff. VV zu vergüten ist.
Rz. 157
Wird eine solche Beschwerde eingereicht, hat das Beschwerdegericht prozessual zwei Möglichkeiten:
▪ |
Das Beschwerdegericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Dann ergeht die Entscheidung im Beschlussverfahren. |
▪ |
Das Beschwerdegericht kann aber auch eine mündliche Verhandlung anordnen. In diesem Fall gelten für das Verfahren die allgemeinen Regelungen für das Urteilsverfahren. |
Rz. 158
Während im Beschlussverfahren die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV entsteht (nur möglich bei Mitwirkung an einer Besprechung zur Erledigung des Verfahrens), richtet sich die Terminsgebühr im Urteilsverfahren nach Nr. 3514 VV und beträgt 1,2.
Rz. 159
Nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung des RVG sollte die höhere 1,2-Terminsgebühr der Nr. 3514 VV nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann anfallen, wenn das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschied. Durch die Neufassung der Nr. 3514 VV ist jetzt klargestellt worden, dass in allen Fällen, in denen das Beschwerdegericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und damit zu erkennen gibt, dass es vom Beschlussverfahren in das Urteilsverfahren übergehen will, die höhere Terminsgebühr anfällt.
Beispiel 85: Beschwerde gegen Nichterlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung
Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000,00 EUR) ab. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren entscheidet das OLG ohne mündliche Verhandlung.
Im Verfügungsverfahren entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Für das Beschwerdeverfahren entsteht die Beschwerdegebühr nach Nr. 3500 VV.
I. |
Verfügungsverfahren vor dem LG |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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434,20 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
454,20 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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86,30 EUR |
Gesamt |
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540,50 EUR |
II. |
Beschwerdeverfahren vor dem OLG |
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV |
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167,00 EUR |
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
187,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
35,53 EUR |
Gesamt |
|
222,53 EUR |
Rz. 160
Beispiel 86: Beschwerde gegen Nichterlass einer einstweiligen Verfügung mit außergerichtlicher Besprechung
Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000,00 EUR) ab. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren verhandeln die Parteien außerhalb des Gerichts. Eine Einigung scheitert. Das OLG entscheidet ohne mündliche Verhandlung.
Im Verfügungsverfahren entsteht wiederum die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV (siehe Beispiel 85). Im Beschwerdeverfahren entsteht neben der Beschwerdegebühr nach Nr. 3500 VV jetzt auch die Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV, da auch hier Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV gilt. Nr. 3514 VV greift nicht, weil kein gerichtlicher Termin anberaumt war.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV |
|
167,00 EUR |
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
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2. |
0,5-Terminsgebühr, Nr. 3513 VV |
|
167,00 EUR |
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
354,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
67,26 EUR |
Gesamt |
|
421,26 EUR |
Rz. 161
Beispiel 87: Beschwerde gegen Nichterlass einer einstweiligen Verfügung mit außergerichtlicher Besprechung und Einigung
Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000,00 EUR) ab. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren verhandeln die Parteien außerhalb des Gerichts und einigen sich.
Zu rechnen ist wie im Beispiel 86. Hinzu kommt jetzt noch eine 1,0-Einigungsgebühr (Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV). Die Regelung der Nr. 1004 VV greift nicht, da diese Vorschrift nur für Berufungs- und Revisionsverfahren sowie die besonderen Beschwerdeverfahren nach Vorbem. 3.2.1 VV gilt, nicht aber auch für einfache Beschwerdeverfahren.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV |
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167,00 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
0,5-Terminsgebühr, Nr. 3513 VV |
|
167,00 EUR |
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
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3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV |
|
334,80 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
688,80 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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130,87 EUR |
Gesamt |
|
819,67 EUR |
Rz. 162
Beispiel 88: Beschwerde gegen Nichterlass einer einstweiligen Verfügung mit mündlicher Verhandlung
Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000,00 EUR) ab. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren beraumt das OLG Termin zur mündlichen Verhandlung an und entscheidet hiernach durch Urteil.
Im Verfügungsverfahren entsteht wiederum die Verfahrensgeb...