Rz. 34

Das Nachverfahren wird als normales streitiges Verfahren ohne Besonderheiten geführt. Allerdings ist bei Formulierung des Antrages zu beachten, dass mit dem Vorbehaltsurteil bereits ein Titel in der Welt ist, der – aus der Sicht des Klägers – lediglich aufrechterhalten werden muss, während es das Ziel des Beklagten ist, den Titel aufheben und die Klage abweisen zu lassen.

Auch im Nachverfahren zum Scheck- und Wechselverfahren ist zu beachten, dass der Kläger einen Scheck- oder Wechselanspruch geltend macht, der gesondert neben dem aus der der Wechsel- oder Scheckhingabe zugrundeliegenden Grundforderung besteht, so dass der Kläger sich auf Einwendungen, die aus dem Grundverhältnis folgen, nicht einlassen muss.

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