Rz. 36

Ordnen die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament ein Vermächtnis an, das nach dem Tod des überlebenden Ehegatten erfüllt werden soll, dann ist gemäß der Vermutungsregel des § 2269 Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit Tod des überlebenden Ehegatten anfällt und somit auch erst aus seinem Nachlass erfüllt werden soll. Dies hat zur Konsequenz, dass der Vermächtnisnehmer den zweiten Erbfall erlebt haben muss (§ 2160 BGB).[68] Es ist also in der Ehegattenverfügung klarzustellen, ob das Vermächtnis bereits beim ersten oder erst beim zweiten Erbfall anfällt, und es ist sowohl der Anfall als auch die Fälligkeit gesondert zu behandeln.

[68] BGH NJW 1983, 277.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge