Rz. 61

Strittig ist in Literatur und Rechtsprechung die Frage, ob sich die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen auch auf die gemäß § 2069 BGB ermittelten Ersatzerben erstreckt. Das BayObLG hatte dies in seiner Entscheidung vom 1.8.1994[106] bejaht.[107]Baumann vertritt dagegen die Auffassung, dass sich die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen nur dann auf die nach § 2069 BGB ermittelten Ersatzerben erstreckt, wenn sich dies dem Erblasserwillen entnehmen lässt.[108] Der BGH hat es abgelehnt, die Wechselbezüglichkeit auch auf nach § 2069 BGB vermutete Ersatzerben zu erstrecken,[109] zumindest, wenn sich kein entsprechender Wille der Testierenden ermitteln lasse. Dem ist auch das BayObLG[110] und das OLG Hamm[111] gefolgt.

Wie bereits ausgeführt, sollte der Gestalter die Frage der Ersatzerbenberufung im Testament immer ausdrücklich (positiv oder negativ) regeln und sich nicht auf die Auslegungsvorschrift des § 2069 BGB und die dazugehörige Rechtsprechung verlassen. Bei der Bestimmung der Wechselbezüglichkeit sollte dann auch ausdrücklich bestimmt werden, ob sich diese auch auf die Ersatzerben erstreckt. Bei ordnungsgemäßer Beratung kommt es dann nicht zu der angesprochenen Problematik.[112]

[106] BayObLG ZEV 1994, 362 ff.
[107] Vgl. auch BayObLG FamRZ 1998, 388, in der dies verneint wurde.
[108] ZEV 1994, 351.
[109] BGH NJW 2002, 1126 = ZErb 2002, 128.
[111] NJW-RR 2019, 718.
[112] Vgl. zur Wechselbezüglichkeit bei Einsetzung der gesetzlichen Erben BayObLG FamRZ 1997, 1241.

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