Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbscheinserteilung

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Beschluss vom 20.10.1995; Aktenzeichen 3 T 145/95)

AG Wolfhagen (Aktenzeichen 6 VI H 10/94)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 a bis c haben die den Beteiligten zu 2 und 3 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 64.302,50 DM. Auf diesen Betrag wird auch – insoweit in Abänderung des angefochtenen Beschlusses – der Geschäftswert für das landgerichtliche Beschwerde verfahren festgesetzt.

 

Gründe

Die am 18.4.1994 im Alter von 75 Jahren verstorbene Erblasserin und ihr am 22.1.1987 im Alter von 72 Jahren vorverstorbener Ehemann, der Zahnarzt …, hatten im Jahre 1941 die Ehe miteinander geschlossen. Ihnen gehörte zu je 1/2 Idealanteil ein Einfamilienhaus in …, in dem der Ehemann der Erblasserin seine Zahnarztpraxis betrieb.

Aus der Ehe der Erblasserin sind die beiden Töchter (geboren 1944) und … (geboren 1947) hervorgegangen. Die am 7.7.1997 nachverstorbene Tochter … war mit dem Beteiligten zu 1 a verheiratet. Die Eheleute hatten im Jahre 1978 die am 23.8.1978 geborene Beteiligte zu 1 b adoptiert. Aus ihrer Ehe ist die am 30.9.1981 geborene Beteiligte zu 1 hervorgegangen. Die Tochter … ist laut Erbschein des Amtsgerichts Dachau vom 17.10.1997 von ihrem Ehemann zu 1/2 und von ihren beiden Töchtern zu je 1/4 Anteil des Nachlasses beerbt worden.

Die Tochter … ist am 31.1.1990 im Alter von 42 Jahren vorverstorben. Sie hatte mit ihrem Ehemann … im Herbst 1980 den am 31.5.1979 geborenen Beteiligten zu 2 und im Frühjahr 1984 die am 24.2.1983 geborene Beteiligte zu 3 adoptiert. Taufpatin des Beteiligten zu 2 war seine Tante … diejenige der Beteiligten zu 3 ihre Großmutter, die Erblasserin.

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann haben am 18.3.1984 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, das von dem Ehemann eigenhändig geschrieben und von beiden Ehegatten unterzeichnet ist. Darin haben sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden namentlich genannten Töchter zu gleichen Teilen als Schlußerben eingesetzt.

Nach dem Tod des Ehemanns wurde der Erblasserin auf ihren Antrag vom 16.4.1987 unter dem 22.6.1987 ein Erbschein erteilt, der sie als Alleinerebin ihres Ehemanns ausweist.

Unter dem 20.1.1991 und unter dem 14.2.1994 errichtete die Erblasserin jeweils privatschriftlich ein Testament, in dem sie die Tochter … zu ihrer Alleinerbin einsetzte.

Die Tochter … hat aufgrund der Testamente vom 20.1.1991 und 14.2.1994 unter dem 4.6./14.10.1994 einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin der Erblasserin ausweise. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind der Ansicht, sie seien Ersatzerben an Stelle ihrer 1990 vorverstorbenen Mutter geworden und die wechselbezügliche Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments vom 18.3.1984 erstrecke sich auch auf ihre Einsetzung als Ersatzerben, so daß die Erblasserin die wechselbezüglich zu ihrer von ihrem vorverstorbenen Ehemann verfügten Einsetzung als Alleinerbin vorgenommene (Ersatz-)Schlußerbeneinsetzung der Beteiligten zu 2 und 3 nach dem Tod ihres Ehemanns nicht mehr habe aufheben können. Sie haben deshalb als Ersatzerben anstelle ihrer Mutter unter dem 20.12.1994 einen Erbschein beantragt, wonach die Erblasserin von ihrer Tochter … zu 1/2 und von den Beteiligten zu 2) und 3) zu je 1/4 beerbt worden sei.

Das Nachlaßgericht hat am 25.1.1995 einen Vorbescheid erlassen, durch den es die Erteilung eines Erbscheins entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 angekündigt hat. Das Landgericht hat die Beschwerde der Tochter … der der Nachlaßrichter nicht abgeholfen hat, durch Beschluß vom 20.10.1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 14.12.1995 eingelegte weitere Beschwerde der Tochter … die die Aufhebung der Vorentscheidungen und die Anweisung an das Nachlaßgericht beantragt hat, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin der Erblasserin ausweist. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten.

Durch den Tod der Ehefrau des Beteiligten zu 1 a und Mutter der Beteiligten zu 1 b und c ist das Verfahren nicht unterbrochen worden. Stirbt ein Beteiligter während des Erbscheinsverfahrens, so sind die etwaigen Rechtsnachfolger zu ermitteln und ihrerseits am Verfahren zu beteiligen (Keidel/Amelung FGG 13. Aufl. § 12 Rz. 79; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. Einl. FGG Rz. 69).

Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde vom 14.12.1995 ist statthaft (§ 27 Abs. 1 FGG) und formgerecht eingelegt worden (§ 29 Abs. 1 FGG). Die Berechtigung der Rechts Vorgängerin der Beteiligten zu 1 a bis c zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich daraus, daß ihre Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist (§ 29 Abs. 4 FGG i. V.m. § 20 Abs. 1 FGG; vgl. Keidel/Kuntze aaO § 27 Rz. 10). In diese Rechtsstellung sind die Beteiligten zu 1 a bis c als Rechtsnachfolger eingerückt (§ 1922 BGB; Palandt/Edenhofer BGB 57....

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