Rz. 132
Da es im Hinblick auf die Testamentsvollstreckergebühren immer wieder zu Streitigkeiten um die Angemessenheit der Vergütung kommt, hat der Deutsche Notarverein die sogenannte "Rheinische Tabelle" fortentwickelt und schlägt folgende Vergütungsempfehlung des Testamentsvollstreckers für seine Tätigkeit vor:
Rz. 133
Für die einfache Testamentsvollstreckung, d.h. die Nachlassverwaltung bis zur Abwicklung der erbschaftsteuerlichen Fragen, einschließlich der Übergabe des Nachlasses an die Erben und sonstigen Bedachten erhält der Testamentsvollstrecker einen sogenannten Vergütungsgrundbetrag. Als Bemessungsgrundlage hierfür, wie bereits auch bei den anderen Tabellen, gilt der Brutto-Wert des Nachlasses. Allerdings sollen nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins die Verbindlichkeiten vom Brutto-Wert abgezogen werden, wenn der Testamentsvollstrecker nicht mit den Verbindlichkeiten befasst ist.
Die Höhe des Vergütungsgrundbetrages beläuft sich
bis |
250.000 EUR |
auf |
4 % |
bis |
500.000 EUR |
auf |
3 % |
bis |
2.500.000 EUR |
auf |
2,5 % |
bis |
5.000.000 EUR |
auf |
2 % |
über |
5.000.000 EUR |
auf |
1,5 % |
mindestens aber auf den höchsten Betrag der Vorstufe.
Besteht die Aufgabe des Testamentsvollstreckers in der Erfüllung von Vermächtnissen, ohne dass er ansonsten mit der Abwicklung des Nachlasses beauftragt ist, so erhält er den Vergütungsgrundbetrag, welcher sich nach dem Wert des Vermächtnisses richtet. Für den Fall, dass die Testamentsvollstreckung lediglich zur Beaufsichtigung oder lediglich als Nacherbentestamentsvollstreckung angeordnet ist, erhält der Testamentsvollstrecker als Vergütung 2/10–5/10 des Grundbetrages.
Hinsichtlich der Fälligkeit der Vergütung schlägt der Deutsche Notarverein vor, dass der Vergütungsgrundbetrag zur Hälfte nach Abschluss der Konstituierung und ansonsten mit Abschluss der Tätigkeit fällig ist.
Des Weiteren sehen die Empfehlungen Zuschläge zum Vergütungsgrundbetrag vor, wenn die Testamentsvollstreckung von einer normalen Tätigkeit abweicht. Dabei gilt es zu beachten, dass die Gesamtvergütung insgesamt das Dreifache des Vergütungsgrundbetrages nicht überschreiten soll. Im Einzelnen sind folgende Zuschläge vorgesehen:
Rz. 134
▪ |
für aufwändige Grundtätigkeiten ein Zuschlag von 2/10–10/10 |
▪ |
für die Auseinandersetzung ein Zuschlag von 2/10–10/10 |
▪ |
für eine komplexe Nachlassverwaltung ein Zuschlag von 2/10–10/10, zusammen mit einem Zuschlag wegen aufwändigen und schwierigen Gestaltungsaufgaben i.d.R. nicht mehr als 15/10 des Vergütungsgrundbetrages |
▪ |
für aufwändige und schwierige Gestaltungsaufgaben ein Zuschlag von 2/10–10/10, zusammen mit einem Zuschlag wegen komplexer Nachlassverwaltung i.d.R. nicht mehr als 15/10des Vergütungsgrundbetrages |
▪ |
für Steuerangelegenheit ein Zuschlag von 2/10–10/10. |
Zu der Frage, wann ein Zuschlag jeweils gewährt werden soll, vgl. ZEV 2000, 181 ff.
Für den Fall, dass über die Abwicklung hinaus eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet ist, wird folgende Vergütung vorgeschlagen:
▪ |
Für die normale Verwaltung des Nachlasses über den Zeitpunkt der Erbschaftsteuerveranlagung hinaus ⅓–½ % des im Jahr der Verwaltung gegebenen Nachlass-Bruttowertes oder, wenn dieser höher ist, 2–4 % des jährlichen Nachlass-Bruttoertrages. |
▪ |
Im Bereich der Testamentsvollstreckung über Geschäftsbetriebe und Unternehmen bei Übernahme und Ausübung der Unternehmerstellung 10 % des jährlichen Reingewinns. Für die Tätigkeit als Organ einer Kapitalgesellschaft, GmbH & Co.KG, Stiftung und Co., bei Ermächtigungstreuhand oder handelnd als Bevollmächtigter die branchenübliche Geschäftsführervergütung. |
▪ |
Im Falle einer lediglich beaufsichtigenden Tätigkeit die branchenübliche Vergütung eines Aufsichtsratsvorsitzenden oder Beiratsvorsitzenden. |