Rz. 78
Gemäß § 2212 BGB ist der Testamentsvollstrecker zur aktiven Prozessführung befugt, soweit das Recht, welches Gegenstand des Prozesses ist, seiner Verwaltung unterliegt, aber auch dann, wenn die Prozessführung innerhalb seiner Verwaltungsaufgabe liegt. Im Rahmen der Verwaltungstätigkeit des Testamentsvollstreckers liegt insbesondere auch die Feststellung, ob ein Erbprätendent Erbe ist, wenn der Testamentsvollstrecker an dessen Berechtigung zweifelt. Soweit der Testamentsvollstrecker zur aktiven Prozessführung befugt ist, ist er Partei kraft Amtes (Prozessstandschaft). Ihm ist auf Antrag und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gemäß §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Er kann grundsätzlich alle Prozesshandlungen vornehmen. Der Erbe selbst hat insoweit keine Aktivlegitimation, sofern der Testamentsvollstrecker ihn nicht zur Prozessführung ermächtigt bzw. ihm das Recht zuteilt.
Rz. 79
Sind mehrere Testamentsvollstrecker vorhanden, die das Amt gemäß § 2224 BGB gemeinschaftlich ausführen, dann liegt eine notwendige Streitgenossenschaft gemäß § 62 ZPO vor. Der Testamentsvollstrecker ist allerdings in der Regel nicht befugt, einen Prozess über das Bestehen des Erbrechts als solches zu führen, sofern er nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an der Feststellung geltend machen kann. Ebenso kann der Testamentsvollstrecker nicht ohne Ermächtigung des Erben den Anspruch aus § 2287 BGB gerichtlich geltend machen.
Rz. 80
Gemäß § 327 ZPO wirkt ein Urteil, das der Testamentsvollstrecker über ein seiner Verwaltung unterliegendes Recht erwirkt hat, auch für und gegen die Erben. Eine Verfahrensunterbrechung findet statt bei einem Wechsel des Testamentsvollstreckers während des Prozesses gemäß § 241 ZPO sowie nach h.M. bei Erlöschen des Amtes gemäß § 239 ZPO analog, sofern nicht einem Aussetzungsantrag gemäß § 246 ZPO entsprochen wird.
Zu beachten sind außerdem der besondere und der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß §§ 27, 28 ZPO.
Rz. 81
Die passive Prozessführungsbefugnis steht dem Testamentsvollstrecker gemäß § 2213 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 748 Abs. 1 ZPO zu, sofern ihm die Verwaltung des gesamten Nachlasses obliegt und er das Amt angenommen hat. Andernfalls steht lediglich den Erben gemäß § 2213 Abs. 1 S. 2 BGB diese Befugnis nach Annahme der Erbschaft zu. Für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker nur einzelne Nachlassgegenstände verwaltet, sind nur die Erben passiv legitimiert, was sich aus § 2213 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt.
Rz. 82
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist zu beachten, dass es grundsätzlich neben eines Titels gegen die Erben auch eines solchen gegen den Testamentsvollstrecker gemäß § 748 Abs. 2 ZPO auf Duldung der Zwangsvollstreckung bedarf. Ein Urteil gegen die Erben wirkt grundsätzlich nicht gegen den Testamentsvollstrecker.
Rz. 83
Zu beachten ist insbesondere, dass im Falle der klageweisen Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen sowie deren Hilfs- und Nebenansprüchen immer nur die Erben selbst legitimiert sind, § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB. Aber auch in diesem Fall muss der Testamentsvollstrecker gemäß § 748 Abs. 3 ZPO auf Duldung der Zwangsvollstreckung verklagt werden. Falls dies nicht geschieht, kann das gegen die Erben ergangene Urteil erst nach Wegfall der Testamentsvollstreckung vollstreckt werden. Umgekehrt wirkt das Urteil gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung nicht gegen die Erben.
Rz. 84
Gemäß § 327 Abs. 2 ZPO wirkt das gegen den Testamentsvollstrecker ergangene Urteil auch gegen die Erben, sofern es den Nachlass betrifft. Bedeutsam ist insoweit, dass auch in das sonstige Vermögen des Erben vollstreckt werden kann, falls dieser sein Recht auf Haftungsbeschränkung verloren hat.