Rz. 136

Für den Rechtsanwalt ist die Übernahme des Amtes des Testamentsvollstreckers berufsrechtlich unproblematisch. Zu prüfen bleibt aber immer ein Verstoß gegen § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO, wonach der Rechtsanwalt das Amt des Testamentsvollstreckers nicht ausüben kann, wenn er zuvor gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens tätig geworden ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BRAO erstreckt sich dieses Verbot auch auf einen Sozius.

 

Rz. 137

Nach Beendigung des Amtes ist das Vertretungsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zu beachten. In strafrechtlicher Konsequenz ist an die Anwendbarkeit des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu denken.

 

Rz. 138

Bei der Vergütung ist zu beachten, dass insoweit grundsätzlich nicht die Vorschriften des RVG anzuwenden sind, falls der Erblasser nicht ausdrücklich Bezug auf sie genommen hat, § 1 Abs. 2 RVG. Möglich ist aber eine ausdrückliche oder stillschweigende Befreiung von § 181 BGB mit der Folge, dass der Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker sich in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt (etwa für eine Prozessführung) selbst beauftragen kann, sofern dies notwendig ist.[194]

[194] MüKo/Zimmermann, § 2221 Rn 26.

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