Die Einkommenssituation hat sich allerdings trotz sinkender Zahlen zumindest nicht in der Breite verbessert. Trotz linearer Erhöhungen der Gebühren und struktureller Anpassungen durch die zum 1.1.2021 in Kraft getretene RVG-Reform zeigen die Einkünfte der Anwälte ein sehr unterschiedliches Bild. Von Sehrgutverdienern bis zu Anwälten, die nahe am Existenzminimum arbeiten, ist alles vertreten. Auch die Corona-Pandemie hat Wirkung gezeigt und einige Anwaltskanzleien wegen der bestehenden Kontaktverbote deutlich belastet. In dieser Situation ist es insbesondere für die allgemeine Anwaltskanzlei wichtig, die Bearbeitung der Mandate so effizient wie möglich zu gestalten, die laufenden Kosten – möglicherweise unter verstärktem Einsatz digitaler Kommunikation – so gering wie möglich zu halten und das Abrechnungswesen gegenüber den Mandanten effektiv zu gestalten. Soweit Anwälte die Abrechnung ihren Angestellten überlassen, ohne diese auf Fortbildungen zu schicken oder über wichtige Urteile zu informieren, besteht das Risiko, dass Gebühren vergessen bzw. zu niedrig angesetzt werden.
Unbeliebtes Thema
Der Anwalt selbst macht zudem nicht selten den Fehler, dass er ungern über das Thema «Gebühren» mit dem Mandanten kommuniziert. Streit nach Beendigung des Mandats ist dann oft vorprogrammiert.
Der Beitrag gibt Optimierungshinweise und richtet sich vor allem an kleinere Kanzleien und Einzelkämpfer, denn Großkanzleien rechnen ohnehin meist nach Stundenaufwand ab und berücksichtigen dabei den Arbeitsaufwand – nach Sozius und zuarbeitendem Personal getrennt – umfassend mit digitalen Zeiterfassungssystemen.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gebührenabrechnung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 5.5.2004.
Informationspflichten nach Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
Seit dem 17.5.2010 gilt für Dienstleister, also auch für Anwälte, dass diese nach § 4 DL-InfoV (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung) den gewerblichen Mandanten vor Erbringung der Anwaltstätigkeit informieren müssen, was die Dienstleistung kostet. Zumindest wird verlangt, dass die Höhe der Gebühren leicht errechnet werden kann, oder ein «Kostenvoranschlag» erstellt wird. Für Verbraucher-Mandanten richten sich die Preisangaben nach wie vor nach der Preisangabenverordnung (PAngV).
Besondere Pflichten gegenüber Verbrauchern
Die PAngV ist vor allem dann zu beachten, wenn Anwälte beispielsweise im Internet ihre Leistungen an Verbraucher unter Angabe von Preisen bewerben. In diesem Fall muss der Gesamtpreis der beworbenen Leistung angeben werden, der die Umsatzsteuer und alle sonstigen Preisbestandteile entsprechend § 1 PAngV enthält. Die Angabe von Nettopreisen unter dem Zusatz „zzgl. MwSt“ genügt nicht und kann zu einer teuren wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen. Gemäß § 12 Abs.4 Nr. 3 PAngV müssen Rechtsanwälte aber keine Preisverzeichnisse vorhalten.
Im Übrigen ist jeder Mandant nach § 49b Abs. 5 BRAO vor Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 2 Abs. 1 RVG), – anderenfalls drohen dem Anwalt Schadensersatzansprüche (BGH, Urteil v. 11.10.2007, IX ZR 105/06).