Honorarabrechnung in der Anwaltskanzlei: Schwächen abstellen, Organisation verbessern


Honorarabrechnung in der Anwaltskanzlei

Die Zeiten jährlich wachsender Anwaltszahlen sind vorbei. Seit einigen Jahren sinkt die Zahl der niedergelassenen Anwälte deutlich. Waren im Jahr 2017 noch ca. 155.000 niedergelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemeldet, lag die aktuelle Zahl im Mai 2023 nur noch bei ca. 140.000.

Die Einkommenssituation hat sich allerdings trotz sinkender Zahlen zumindest nicht in der Breite verbessert. Trotz linearer Erhöhungen der Gebühren und struktureller Anpassungen durch die zum 1.1.2021 in Kraft getretene RVG-Reform zeigen die Einkünfte der Anwälte ein sehr unterschiedliches Bild. Von Sehrgutverdienern bis zu Anwälten, die nahe am Existenzminimum arbeiten, ist alles vertreten. Auch die Corona-Pandemie hat Wirkung gezeigt und einige Anwaltskanzleien wegen der bestehenden Kontaktverbote deutlich belastet. In dieser Situation ist es insbesondere für die allgemeine Anwaltskanzlei wichtig, die Bear­bei­tung der Mandate so effi­zient wie möglich zu gestalten, die laufenden Kosten – möglicherweise unter verstärktem Einsatz digitaler Kommunikation – so gering wie möglich zu halten und das Abrechnungswesen gegenüber den Mandanten effektiv zu gestalten. Soweit Anwälte die Abrech­nung ihren Ange­stellten über­lassen, ohne diese auf Fort­bil­dungen zu schi­cken oder über wich­tige Urteile zu infor­mieren, besteht das Risiko, dass Gebühren ver­gessen bzw. zu niedrig ange­setzt werden.    

Unbe­liebtes Thema

Der Anwalt selbst macht zudem nicht selten den Fehler, dass er ungern über das Thema «Gebühren» mit dem Man­danten kom­mu­ni­ziert. Streit nach Been­di­gung des Mandats ist dann oft vor­pro­gram­miert.

Der Beitrag gibt Opti­mie­rungs­hin­weise und richtet sich vor allem an klei­nere Kanz­leien und Ein­zel­kämpfer, denn Gro­ß­kanz­leien rechnen ohnehin meist nach Stun­den­auf­wand ab und berück­sich­tigen dabei den Arbeits­auf­wand – nach Sozius und zuar­bei­tendem Per­sonal getrennt – umfas­send mit digi­talen Zeit­er­fas­sungs­sys­temen.

Maß­geb­liche Rechts­grund­lage für die Gebüh­ren­ab­rech­nung ist das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) vom 5.5.2004.

Infor­ma­ti­ons­pflichten nach Dienst­leis­tungs-Infor­ma­ti­ons­pflichten-Ver­ord­nung

Seit dem 17.5.2010 gilt für Dienst­leister, also auch für Anwälte, dass diese nach § 4 DL-InfoV (Dienst­leis­tungs-Infor­ma­ti­ons­pflichten-Ver­ord­nung) den gewerb­li­chen Man­danten vor Erbrin­gung der Anwalts­tä­tig­keit infor­mieren müssen, was die Dienst­leis­tung kostet. Zumin­dest wird ver­langt, dass die Höhe der Gebühren leicht errechnet werden kann, oder ein «Kos­ten­vor­anschlag» erstellt wird. Für Ver­brau­cher-Man­danten richten sich die Preis­an­gaben nach wie vor nach der Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung (PAngV).

Besondere Pflichten gegenüber Verbrauchern

Die PAngV ist vor allem dann zu beachten, wenn Anwälte beispielsweise im Internet ihre Leistungen an Verbraucher unter Angabe von Preisen bewerben. In diesem Fall muss der Gesamtpreis der beworbenen Leistung angeben werden, der die Umsatzsteuer und alle sonstigen Preisbestandteile entsprechend § 1 PAngV enthält. Die Angabe von Nettopreisen unter dem Zusatz „zzgl. MwSt“ genügt nicht und kann zu einer teuren wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen. Gemäß § 12 Abs.4 Nr. 3 PAngV müssen Rechtsanwälte aber keine Preisverzeichnisse vorhalten.

Im Übrigen ist jeder Mandant nach § 49b Abs. 5 BRAO vor Über­nahme des Auf­trags darauf hin­zu­weisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegen­stands­wert richten (§ 2 Abs. 1 RVG), – ande­ren­falls drohen dem Anwalt Scha­dens­er­satz­ansprüche (BGH, Urteil v. 11.10.2007, IX ZR 105/06).

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