Rz. 73

Grundsätzlich endet die Testamentsvollstreckung[85] mit der Erledigung der dem Testamentsvollstrecker obliegenden Aufgaben bzw. mit der Erschöpfung des Nachlasses. Gleiches gilt, wenn der Erblasser für die Testamentsvollstreckung eine Frist bestimmt hat oder die Testamentsvollstreckung unter einer auflösenden Bedingung angeordnet wurde. Einer besonderen Aufhebung des Amtes durch das Nachlassgericht bedarf es hierfür nicht.[86]

 

Rz. 74

Darüber hinaus kann die Testamentsvollstreckung aber auch durch Kündigung seitens des Testamentsvollstreckers selbst enden. Diese ist grundsätzlich jederzeit möglich (§ 2226 S. 1 BGB). Sie darf jedoch nicht zur Unzeit erfolgen, da sich der Testamentsvollstrecker ansonsten schadensersatzpflichtig macht (§§ 2226 S. 3, 671 Abs. 2 S. 2 BGB). Zur Möglichkeit einer Teilkündigung vgl. Grunsky/Hohmann, ZEV 2005, 41, 45. Zur vertraglich begründeten Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Kündigung seines Amtes siehe Muscheler, NJW 2009, 2081.

 

Rz. 75

Eine Dauervollstreckung wird gemäß § 2210 S. 1 BGB zudem mit dem Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall unwirksam. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des Erben oder des Testamentsvollstreckers, etwa bis zum Erreichen eines bestimmten Lebensalters des Erben, fortdauern soll, § 2210 S. 2 BGB. Der Erblasser kann eine länger als 30 Jahre dauernde Testamentsvollstreckung auch in der Weise anordnen, dass er die gemäß § 2210 S. 2 BGB zugelassenen Beendigungstatbestände miteinander kombiniert. Soll die Testamentsvollstreckung aber bis zum Tod des Testamentsvollstreckers fortdauern, endet sie spätestens beim Tod des letzten Testamentsvollstreckers, der bei Ablauf der 30-jährigen Frist des § 2210 S. 1 BGB im Amt war.[87]

[85] Vgl. hierzu ausführlich Bonefeld, ZErb 2000, 184.
[86] BGHZ 41, 23.
[87] BGH NJW 2008, 1157; KG ZEV 2008, 528.

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