Rz. 26
Nachdem der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen hat, sollte in einem nächsten Schritt die Feststellung des Bestands des Nachlasses und des Umfangs des der Testamentsvollstreckung unterliegenden Teils erfolgen. Gemäß § 2205 BGB hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz zu nehmen und dem Erben ein Nachlassverzeichnis (§ 2215 BGB) über die seiner Verwaltung unterliegenden Gegenstände vorzulegen, man spricht insoweit auch von der Konstituierung des Nachlasses. Das Nachlassverzeichnis ist auf den Zeitpunkt der Amtsannahme zu erstellen, wobei der Testamentsvollstrecker erkennbare Veränderungen zwischen Erbfall und Amtsannahme im Verzeichnis sinnvollerweise erwähnen sollte.
Rz. 27
Die Aufstellung des Verzeichnisses und die Mitteilung an die Erben haben hierbei ohne ausdrückliche Aufforderung zu erfolgen. Besteht seitens der Erben der Verdacht, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde und liegen hierfür Anhaltspunkte vor, dann kann jeder Miterbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 260 Abs. 1 BGB verlangen.
Rz. 28
Es sind nur diejenigen Gegenstände und Forderungen im Nachlassverzeichnis aufzunehmen, die auch der Testamentsvollstreckung unterliegen (tatsächlicher Umfang). Der tatsächliche Umfang der der Testamentsvollstreckung unterliegenden Gegenstände hängt einzig und allein von der Anordnung des Erblassers ab. Er kann beispielsweise die Testamentsvollstreckung auf nur einen oder auf bestimmte Nachlassgegenstände begrenzen.
Rz. 29
Zu beachten ist, dass zwar einzelne Nachlassgegenstände der Testamentsvollstreckung unterliegen können, dass sich diese möglicherweise jedoch nur auf Teilbereiche dieser Nachlassgegenstände erstreckt, wie beispielsweise bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung bei Personengesellschaften (rechtlicher Umfang). Bei Anteilen an Personengesellschaften unterliegt nach Ansicht des BGH nur die sogenannte Außenseite der Testamentsvollstreckung, während die Innenseite der Gesellschaft und die damit verbundenen Stimmrechte etc. nicht durch den Testamentsvollstrecker ausgeübt werden können.
Rz. 30
Es ist somit einmal zu unterscheiden, ob ein Gegenstand der Testamentsvollstreckung an sich unterliegt und in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit die Testamentsvollstreckung in die jeweiligen Rechtspositionen eingreift.
Rz. 31
In einem weiteren Schritt ist es sinnvoll, neben dem Umfang auch die Art der Testamentsvollstreckung festzustellen, insbesondere ob es sich um eine reine Abwicklungs- oder auch um eine Dauervollstreckung handelt. Zur Konstituierung des Nachlasses gehört weiter, dass der Testamentsvollstrecker die Verbindlichkeiten des Erblassers begleicht. Die Erbschaftsteuer ist zwar von den Erwerbern zu zahlen; der Testamentsvollstrecker hat jedoch gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG für die Bezahlung zu sorgen, mit persönlicher Haftung nach §§ 69, 34 Abs. 3 AO, wenn er diese Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.
Rz. 32
Formulierungsbeispiel: Nachlassverzeichnis
Nachlassverzeichnis
vom (...) (Zeitpunkt der Aufnahme der Testamentsvollstreckertätigkeit)
in der Nachlasssache (...)
I. Aktiva |
1. Grundstücke |
Bebaute Grundstücke |
□ |
Einfamilienhaus in (...) |
|
|
(grundbuchrechtliche Bezeichnung) |
(...) EUR |
□ |
Eigentumswohnung in (...) |
|
|
(grundbuchrechtliche Bezeichnung) |
(...) EUR |
□ |
Mehrfamilienhaus in (...) |
|
|
(grundbuchrechtliche Bezeichnung) |
(...) EUR |
Unbebaute Grundstücke |
□ |
(grundbuchrechtliche Bezeichnung) |
(...) EUR |
2. Bewegliche Sachen |
□ |
Gegenstände des persönlichen Gebrauchs |
(...) EUR |
□ |
Kraftfahrzeuge/Fahrräder |
(...) EUR |
□ |
Sammlungen/Schmuck |
(...) EUR |
□ |
Teppiche |
(...) EUR |
□ |
Kunstgegenstände |
(...) EUR |
□ |
Möbel |
(...) EUR |
(...) |
(...) EUR |
3. Geldvermögen |
□ |
Giro-Konto bei |
Y Bank |
Stand per (...) |
(...) EUR |
□ |
Sparbuch bei |
X Bank |
Stand per (...) |
(...) EUR |
□ |
Sparbrief |
Z Bank |
Stand per (...) |
(...) EUR |
□ |
Barvermögen |
|
|
(...) EUR |
(...) |
(...) EUR |
4. Sonstige Forderungen |
(...) |
(...) EUR |
5. Unternehmen/Beteiligungen |
□ |
Einzelkaufmännisches Unternehmen Bezeichnung |
(...) EUR |
□ |
Anteile an Personengesellschaften Bezeichnung |
(...) EUR |
□ |
Anteile an Kapitalgesellschaften Bezeichnung |
(...) EUR |
□ |
Sonstiges |
(...) EUR |
Gesamtsumme der Aktiva = Brutto-Nachlass |
(...) EUR |
II. Passiva |
1. Bankverbindlichkeiten |
□ |
Darlehen bei der X Bank |
Stand per (...) |
(...) EUR |
□ |
Kontokorrentkredit |
Stand per (...) |
(...) EUR |
2. Steuerverbindlichkeiten |
(...) |
(...) EUR |
3. Erbfallschulden |
□ |
Beerdigungskosten |
|
(...) EUR |
□ |
Grabstein |
|
(...) EUR |
□ |
Erstbepflanzung der Grabstelle |
|
(...) EUR |
4. Sonstige Verbindlichkeiten |
(...) |
(...) EUR |
Gesamtsumme der Passiva |
(...) EUR |
Gesamtsumme der Aktiva |
(...) EUR |
Netto-Nachlass |
(...) EUR |
Hinweis
Das obige Nachlassverzeichnis entspricht dem Nachlassbestand vom (...). Bisher wurden – mit Ausnahme vorgenannter Erbfallschulden – keine Veränderungen zwischen dem Nachlassbestand zum Zeitpunkt des Erbfalls am (...) und dem Zeitpunkt der Errichtung des Verzeichnisses festgestellt.
Sollten Ihnen weitere...