Rz. 136
Die Gruppe der fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeuge nach § 4 FeV umfasst
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einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas), |
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motorisierte Krankenfahrstühle, |
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Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge bis 6 km/h, |
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einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden. |
Rz. 137
Vielen Klienten ist dabei jedoch nicht bewusst, dass in § 13 Nr. 2 c lediglich von "Fahrzeugen" und nicht von "Kraftfahrzeugen" die Rede ist. Mit der "Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" im Jahr 2008 wurde die Anlage 4 Nr. 8.1 so abgeändert, dass eine Öffnung der Eignungszweifel für alle Fahrzeuge ermöglicht wurde. Dies bedeutet, dass sowohl die o.g. Fahrzeuge als auch Fahrräder, Roller und Rollstühle inbegriffen sind. So ist es nicht unüblich, dass auch Radfahrer, die mit 1,6 ‰ oder mehr im Straßenverkehr aufgefallen sind, die Aufforderung zur Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens erhalten. Dies gilt auch für den Fall, dass sie gar keine Fahrerlaubnis besitzen.
Rz. 138
Dabei werden Personen ohne Fahrerlaubnis genauso behandelt wie Personen, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder besessen haben. Das heißt, die zu beantwortende Fragestellung der Fahrerlaubnisbehörde sowie die Bedingungen bzw. Abläufe der MPU sind beim fahrerlaubnisfreien Fahrzeug die gleichen wie bei einem Kraftfahrzeug (vgl. Rdn 136 ff.).
Rz. 139
Kommt der Klient der Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens nicht nach, sind die Konsequenzen ebenfalls die gleichen: Die Nichtvorlage des Gutachtens führt in jedem Fall zur Versagung der Erlaubnis zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr. Dies mag auf den ersten Blick absurd erscheinen, zumal eine Kontrolle dieses Verbots durch die Polizei zugegebenermaßen nur schwer realisierbar ist. Es gibt jedoch vereinzelte Fallbeispiele, vor allem aus kleineren Gemeinden, an denen deutlich wird, dass die Polizei durchaus durchgreift, sofern ihr das "Fahrverbot" bekannt ist: Nimmt der Klient trotz Verbot mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug am Straßenverkehr teil, wird dies analog einem Fahren ohne Fahrerlaubnis bewertet.
Rz. 140
Diese Verfahrensweise lässt sich mit dem erheblichen Verkehrsrisiko begründen, welches unbestreitbar auch von alkoholisierten Führern von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ausgeht. Hierbei wird aus verkehrspsychologischer Sicht die Annahme gestützt, dass die Alkoholproblematik bei Erreichen solch hoher Promillewerte nicht an die Benutzung eines bestimmten (Kraft-)Fahrzeugs gekoppelt ist, sondern über alle Fahrzeugtypen hinweg gleichermaßen besteht. Dies berechtigt aus fachlicher Sicht die Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden, auch wenn sie vielleicht schwieriger umsetzbar sind.