Rz. 2

 

§ 1601 Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

G1, der Großvater väterlicherseits, ist mit K1 in gerader Linie verwandt.

G2, der Großvater mütterlicherseits, ist mit K1 ebenfalls in gerader Linie verwandt.

Die Tante, bei der K1 lebt, ist mit K1 dagegen nur in der Seitenlinie verwandt.

 

§ 1589 Verwandtschaft

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

G1 und G2 sind dem Kind K1 also unterhaltspflichtig, weil sie mit ihm in gerader Linie verwandt sind.

Grundsätzlich wären die Kindseltern als die näheren Verwandten des Kindes (Verwandte 1. Grades) vor den Großeltern (Verwandte 2. Grades) unterhaltspflichtig.

 

§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger

(1) …

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) …

 

§ 1589 Verwandtschaft

(1) … Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

Die Eltern von K1 sind jedoch verstorben.

 

§ 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.

(2) …

Es besteht deshalb eine ursprüngliche (originäre) Leistungspflicht von G1 und G2. Dieser Fall ist von der bloßen Ersatzhaftung der Großeltern nach § 1607 zu unterscheiden (vgl. hierzu Fall 12, § 1 Rdn 150).

 

§ 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang

(1) Soweit ein Verwandter aufgrund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. …

(3) …

(4) …

Vorliegend geht es also nicht um eine Ersatzhaftung der Großeltern wegen Leistungsunfähigkeit der Eltern oder wegen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern[1] (Fall 12, § 1 Rdn 150), sondern um die originäre Inanspruchnahme der beiden Großväter.[2]

[1] Wendl/Klinkhammer, § 2 Rn 797 sowie Wendl/Wönne, § 2 Rn 914.
[2] Vgl. hierzu Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, § 2 Rn 788.

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