Rz. 205

Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist nur für den Fall geschuldet, dass ein begründeter Verdacht besteht, die Auskunft sei nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt worden, § 260 Abs. 2 BGB. Wurde die Auskunft erteilt, so kann wegen einer etwaigen Unvollständigkeit grundsätzlich nicht eine Ergänzung der Auskunft, sondern lediglich die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt werden, es sei denn, die Auskunftspflicht könnte als nicht erfüllt angesehen werden.[205]

Die eidesstattliche Versicherung ist im FG-Verfahren – § 410 Nr. 1 FamFG abzugeben; funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 1 Buchst. b RPflG.

Wurden in der Auskunft Wertangaben gemacht, so bezieht sich die eidesstattliche Versicherung auch darauf.[206]

Wert der Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich auch im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert, sowie nach einem Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten. Der eigene Zeitaufwand des Verpflichteten kann hierbei entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden, woraus sich maximal 25 EUR pro Stunde ergeben (§ 22 S. 1 JVEG). Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem Verpflichteten dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt.[207]

[205] MüKo/Fest, § 2057 BGB Rn 9.
[206] BayObLG OLGE 37, 253.
[207] BGH ErbR 2018, 91 = FamRZ 2017, 1954 = ZEV 2017, 648; BGH FamRZ 2017, 225; BGH FamRZ 2010, 891.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?