An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Klage
des Herrn _________________________
– Klägers –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Herrn _________________________
– Beklagten –
wegen: Feststellung
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte bei der Teilung des Nachlasses des am _________________________ verstorbenen Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________, die ihm vom Erblasser am _________________________ gemachte Geldzuwendung in Höhe von _________________________ EUR (indexierter Wert) nach §§ 2050 ff. BGB auszugleichen hat.
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Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass |
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eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung. |
Begründung:
Die Parteien sind Brüder. Sie streiten um die Teilung des Nachlasses ihres am _________________________ verstorbenen Vaters, Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________.
Beide wurden je zur Hälfte gesetzliche Erben.
Beweis: |
Beglaubigte Abschrift des Erbscheins vom _________________________, erteilt vom Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ – Anlage K 1 – |
Der Nachlass, der insgesamt mehrere hunderttausend EUR wert ist, wäre teilungsreif, wenn geklärt wäre, ob die vom Erblasser dem Beklagten am _________________________ gewährte Zuwendung eines Geldbetrages in Höhe von seinerzeit 100.000 DM = 50.000 EUR unter den Erben i.S.d. §§ 2050 ff. BGB ausgleichungspflichtig ist oder nicht.
Der Beklagte ist selbstständiger Installateurmeister. Nach Grund- und Hauptschule hat er eine Lehre als Installateur im Bereich Gas und Wasser absolviert. Nach bestandener Gesellenprüfung vor der Handwerkskammer _________________________ hat er einige Jahre in einem Installateurbetrieb gearbeitet, danach vor der Handwerkskammer die Meisterprüfung abgelegt und im Anschluss daran einen eigenen Betrieb eröffnet, den er heute noch führt.
Anlässlich der Eröffnung seines eigenen Betriebes erhielt er vom Vater der Parteien, dem Erblasser, einen Barbetrag von seinerzeit 100.000 DM zugewandt. Darüber haben der Beklagte und der Erblasser eine schriftliche Notiz gefertigt. Sie hat folgenden Wortlaut:
"Heute, am _________________________, hat mein Sohn _________________________ von mir 100.000 DM als Schenkung erhalten. Dies bestätigt mein Sohn mit seiner Unterschrift."
Unter diesem Text befinden sich die Unterschriften des Erblassers und des Beklagten.
Beweis: |
Fotokopie des Schriftstücks vom _________________________ – Anlage K 2 –, das in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegt werden wird. |
Der Beklagte beruft sich darauf, dass diese "Schenkung" bei der Auseinandersetzung des Nachlasses in keiner Weise zu berücksichtigen sei, weil es sich um eine Schenkung gehandelt habe und keinerlei Vereinbarung über eine etwaige Ausgleichungspflicht bei der Erbauseinandersetzung getroffen worden sei. Deshalb sei die Schenkung nach § 2050 Abs. 3 BGB nicht auszugleichen.
Diese rechtliche Wertung ist jedoch nicht richtig. In Wahrheit handelt es sich bei der Zuwendung nicht um eine Schenkung i.S.d. §§ 516 ff. BGB, sondern um eine Ausstattung nach § 1624 BGB, die nach § 2050 Abs. 1 BGB bei der Erbauseinandersetzung kraft Gesetzes auszugleichen ist, auch wenn bei der Zuwendung der Ausstattung über eine Ausgleichungspflicht nichts vereinbart wurde. Der Beklagte hat den Geldbetrag als Starthilfe erhalten, als er sich mit einem eigenen Handwerksbetrieb selbstständig gemacht hat. Hierbei handelt es sich um einen typischen Fall der Ausstattung, die dazu dienen sollte, dem Beklagten den Schritt in die Selbstständigkeit zu ermöglichen (BGHZ 44, 91; vgl. auch AG Stuttgart NJW-RR 1999, 1449 = ZEV 2000,73). Ohne diese Zuwendung wäre es dem Beklagten gar nicht möglich gewesen, den eigenen Betrieb aufzubauen. Er hatte nämlich seinerzeit keinerlei nennenswerte eigene finanzielle Mittel.
Beweis: Parteivernehmung des Beklagten
Sowohl der Erblasser als auch der Beklagte sind bzw. waren juristische Laien. Ihnen war nicht bekannt, welche Rechtsfolgen eine Ausstattung einerseits und eine Schenkung andererseits bei der Nachlassauseinandersetzung haben. Der Begriff "Ausstattung" dürfte dem Erblasser gar nicht bekannt gewesen sein. Da es sich der Sache nach unter den damaligen Gegebenheiten um eine Ausstattung gehandelt hatte, schadet die vom Erblasser und dem Beklagten gewählte Bezeichnung "Schenkung" nicht. Was die Parteien dieses Zuwendungsvertrages wollten, ist aus Sicht des Klägers und des Gesetzes eindeutig.
Aber die Zuwendung ist noch aus einem anderen Grund auszugleichen:
Selbst wenn man die Zuwendung als Schenkung ansehen wollte, so wäre eine Ausgleichungspflicht nach § 20...