Rz. 77

So genannte "Teilungsverbote" können rechtlich qualifiziert werden als

eine rechtlich nicht bindende Bitte,
eine Anordnung nach § 2044 Abs. 1 BGB,
eine Auflage (§§ 1940, 2194 ff. BGB),
ein Vermächtnis (§§ 1939, 2147 ff. BGB),
unter Umständen eine bedingte Erbeinsetzung.[72]

Je nach Qualifikation sind die Rechtsfolgen ganz unterschiedlich: Nur als Auflage oder Vermächtnis kommt eine Bindung in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament in Betracht. Nur das Vermächtnis oder die bedingte Erbeinsetzung könnte ausgeschlagen werden.

Der Wille des Erblassers ist notfalls durch Auslegung unter Zugrundelegung des Normzwecks zu ermitteln.

[72] Vgl. Bengel, ZEV 1995, 178.

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