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Eine Erbengemeinschaft besteht nach dem Tode des Vaters, der keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat, aus der Mutter und zwei Kindern. Über die Erbteilung konnten sich die Erben bisher nicht einig werden, weil unter den Kindern unklar und streitig ist, ob die Zuwendungen, die sie zu Lebzeiten vom Vater erhalten haben, in der Erbteilung auszugleichen sind oder nicht.

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