Rz. 267
Der Genehmigungsbeschluss wird mit seiner Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen, § 40 Abs. 2 FamFG.
Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen, § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, § 63 Abs. 3 FamFG.
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