Rz. 293

Sind die beklagten Miterben rechtskräftig zur Auflassung eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung verurteilt, so muss die Einigungserklärung des klagenden Miterben wegen des Formzwangs nach § 925 BGB gleichwohl noch beurkundet werden.[277] Eine reine Beglaubigung der Unterschrift des Erwerbers reicht nicht aus. Die gleichzeitige Anwesenheit der Parteien, wie sie in § 925 BGB vorgesehen ist, ist hier nicht notwendig,[278] aber die Erklärung des Erwerbers ist nur dann formwirksam abgegeben, wenn im Zeitpunkt ihrer Abgabe das rechtskräftige Urteil vorliegt; eine Beurkundung der Erklärung des Erwerbers vor Vorliegen der rechtskräftigen Verurteilung zur Auflassung ist formunwirksam.[279]

 

Rz. 294

 

Hinweis

Der klagende Miterbe muss mit einer Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils einen Notar aufsuchen und dort die Auflassung beurkunden lassen, sonst wäre der Form des § 925 BGB nicht genügt. Eine Ausfertigung der Auflassung und die Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils sind dem Grundbuchamt zur Eigentumsumschreibung vorzulegen. Der Eintragungsantrag des Erwerbers nach § 13 GBO bedarf lediglich der Schriftform. Der Anwalt des Erwerbers kann mit schriftlicher Vollmacht (§ 30 GBO) den Eintragungsantrag stellen.

 

Rz. 295

Eine Vollstreckungsklausel und deren Zustellung an den Beklagten sind nicht erforderlich, weil das Urteil keiner weiteren Vollstreckung bedarf.

 

Rz. 296

Nur für den Fall, dass die Auflassung von einer Zug-um-Zug-Zahlung aus irgendeinem Grunde abhängig wäre, muss eine vollstreckbare Ausfertigung im Zeitpunkt der Erklärung der Auflassung erteilt sein, §§ 894 Abs. 1, 726, 730 ZPO. Das Grundbuchamt hat jedoch nicht zu prüfen, ob bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung die Gegenleistung erbracht ist; dies erfolgt vielmehr im Klauselerteilungsverfahren.[280]

[277] KG DNotZ 1936, 204.
[278] Hier wird die Anwesenheit des verurteilten Auflassungsschuldners fingiert, vgl. BayObLGZ 1983, 181, 185 = Rpfleger 1983, 390 und BayObLG DNotIReport 2005, 103 = ZNotP 2005, 277 = NotBZ 2005, 216 = Rpfleger 2005, 488 = RNotZ 2005, 362 = FGPrax 2005, 178.
[279] BayObLG DNotZ 1984, 628.
[280] BayObLG DNotZ 1985, 47 = Rpfleger 1983, 480.

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