Rz. 43
Die Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG, kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet oder eine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde.
Rz. 44
Muster 19.8: Keine Anrechnung bei Pauschalhonorar/Vergütungsvereinbarung
Muster 19.8: Keine Anrechnung bei Pauschalhonorar/Vergütungsvereinbarung
Der Einwand der Anrechnung der Geschäftsgebühr geht fehl. Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG, kommt nicht in Betracht, wenn – wie hier – zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, weil sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet (BGH NJW 2009, 3364; KG AGS 2010, 511).
Vorliegend hat die Klägerseite mit dem Unterzeichner vereinbart, dass _________________________./eine Vergütungsvereinbarung für die vorgerichtliche Tätigkeit abgeschlossen, die ein Stundenhonorar vorsieht.
Dies wird vorsorglich zur Glaubhaftmachung anwaltlich versichert. Es liegt mithin ein Pauschalhonorar/eine Vergütungsvereinbarung im o.g. Sinne vor, so dass die zitierte Anrechnungsvorschrift nicht eingreift.
Rz. 45
Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens ferner nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind.
Rz. 46
Muster 19.9: Keine Anrechnung bei der Einschaltung mehrerer Anwälte
Muster 19.9: Keine Anrechnung bei der Einschaltung mehrerer Anwälte
Der Einwand, dass vorliegend eine Anrechnung der Geschäftsgebühr zu erfolgen habe, ist nicht zutreffend. Eine Kürzung der Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren kommt nur dann in Betracht, wenn im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine Anrechnung zu erfolgen hat. Entscheidend für die Anrechnung ist daher, ob der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hat. Hat der erstmals im gerichtlichen Verfahren tätige Anwalt eine solche Gebühr nicht verdient, scheidet eine Anrechnung aus. Die von einem anderen vorprozessual tätigen Anwalt verdiente Gebühr muss sich der prozessual tätige Anwalt nicht anrechnen lassen (BGH DAR 2010, 177).
Vorliegend ist die Klägerseite vorprozessual von den Anwälten _________________________ vertreten worden. Im Zuge dieser Tätigkeit ist die vorgerichtliche Geschäftsgebühr entstanden. Im Klagverfahren ist jedoch der Unterzeichner für die Klägerseite tätig geworden. Aufgrund der Personenverschiedenheit der jeweils beauftragten Prozessbevollmächtigten hat eine Anrechnung daher nicht zu erfolgen.
Rz. 47
Darüber hinaus ist bei einem Vergleich genau zu prüfen, ob die Geschäftsgebühr tituliert wurde, ansonsten findet ebenfalls keine Anrechnung statt.
Rz. 48
Muster 19.10: Keine Anrechnung mangels fehlender Titulierung im Vergleich
Muster 19.10: Keine Anrechnung mangels fehlender Titulierung im Vergleich
Im Vergleich ist eine anzurechnende Geschäftsgebühr nur tituliert, wenn der Vergleich eine entsprechende ausdrückliche Formulierung zur Erstattung bzw. Teil- oder Nichterstattung der vorgerichtlichen Kosten der Parteien enthält oder wenn darin die Höhe der als erfüllt anzusehenden vorgerichtlichen Gebühren beziffert bzw. eindeutig bestimmbar ist (BGH, Beschl. v. 7.12.2010 – VI ZB 45/10 – JurBüro 2011, 188; OLG München JurBüro 2010, 23, 24; OLG Naumburg JurBüro 2010, 299, 300; OLG Celle, Beschl. v. 29.9.2010 – 2 W 266/10 – juris). Enthält ein Vergleich keine ausdrückliche Regelung dazu, inwieweit damit vorgerichtliche und mit eingeklagte Anwaltsgebühren abgegolten sind, stellt er keinen Vollstreckungstitel für die Geschäftsgebühr gegen den Dritten dar (AG Andernach, Beschl. v. 31.1.2014 – 63 C 277/13). Nur dann, wenn der Vergleich die Geschäftsgebühr als eigenen bezifferten Gegenstand ausweist, kann konkret festgestellt werden, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr auf die entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen ist (BGH, Beschl. v. 7.12.2010 – VI ZB 45/10). Der Bundesgerichtshof verlangt unmissverständlich eine klare Regelung wegen des Schicksals der ursprünglich eingeklagten Geschäftsgebühr. Nur in diesem Falle kann sie angerechnet werden gemäß § 15a Abs. 2, Fall 1 RVG (OLG Koblenz, Beschl. v. 18.11.2013 – 14 W 634/13; OLG München, Beschl. v. 1.8.2012 – 11 W 1127/12; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.2.2011 – 4 W 104/19; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.4.2010 – 13 W 159/09). Dies ist vorliegend ...