Rz. 45
Die Errichtung einer Zweigniederlassung wird behandelt wie eine Erstanmeldung und Ersteintragung eines Unternehmens. Daher sind die Errichtung sowie Ort und Firma der Zweigniederlassung bei der Anmeldung anzugeben. Da die Zweigniederlassung rechtlich nicht selbstständig ist, hat die anmeldepflichtige Person die Eröffnung der Zweigniederlassung bei dem für die Hauptniederlassung bzw. den Sitz zuständigen Registergericht anzumelden. Die gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 HGB a.F. vorgesehene Weiterleitung der Anmeldung an das Registergericht der Zweigniederlassung ist ab dem 1.1.2007 nach dem EHUG 2006 gemäß § 13 HGB nicht mehr vorgesehen. Das Handelsregister der Zweigniederlassung hat somit nur noch für die Eintragung der Zweigniederlassung ausländischer Unternehmen Bedeutung.
Die Prüfung der Zweigniederlassung durch das Gericht ist durch das EHUG 2006 stark vereinfacht worden. Die nach altem Recht geltenden Sonderregelungen für die Aktiengesellschaft (§ 13a HGB a.F.) und die GmbH (§ 13b HGB a.F.) sind entfallen. Die Anmeldung ist beim Gericht der Hauptniederlassung bzw. bei einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft unter Angabe des Ortes, der Zweigniederlassung und gegebenenfalls eines Zusatzes zur Eintragung anzumelden (§ 13 Abs. 1 HGB). Die nach altem Recht (§ 13 Abs. 2 S. 2 HGB a.F.) vorgesehene Weiterreichung der Anmeldung an das Gericht der Zweigniederlassung und die dort gemäß § 13 Abs. 3 HGB a.F. vorgesehene Prüfung der Firma durch das Gericht der Zweigniederlassung ist entfallen. Nunmehr prüft das Gericht gemäß § 13 Abs. 2 HGB lediglich, ob die Zweigniederlassung offensichtlich nicht errichtet worden ist. Verschärfte Anforderungen an die Abgabe von Versicherungen durch Vorstände bzw. Geschäftsführer ausländischer Kapitalgesellschaften im Rahmen des MoMiG sollen Missbrauchsfällen vorbeugen.
a) Firma der Zweigniederlassung
Rz. 46
Die Firmierung der Zweigniederlassung kann mit der Firma der Hauptniederlassung identisch sein. Ein Zusatz ist nicht notwendig. Wenn allerdings Verwechslungen am Ort der Zweigniederlassung entstehen, ist der Zweigniederlassung gem. § 30 Abs. 3 HGB der Zusatz "Zweigniederlassung" beizufügen. Der Zusatz ist auch ohne zwingende Gründe möglich. Die Zweigniederlassung kann eine Firma führen, die von der der Hauptniederlassung abweicht. Mehrere Niederlassungen desselben Unternehmens dürfen unterschiedliche Firmen führen. Auf jeden Fall müssen entweder der Kern der Firma von Haupt- und Zweigniederlassung einheitlich sein oder die Firma der Zweigniederlassung muss bei einem selbstständigen anderen Firmenkern die Zugehörigkeit zur Hauptniederlassung durch einen Hinweis klarstellen.
b) Handwerker-Zweigniederlassung
Rz. 47
Eröffnet ein Handwerker eine Zweigniederlassung in einem anderen Kammerbezirk, so ist, vorausgesetzt die Zweigniederlassung ist eigenständig, die Eintragung in die dortige Handwerksrolle erforderlich. Auch für die GmbH & Co. KG gilt § 7 Abs. 1 HWO. Eine solche Gesellschaft kann auch mit einer Zweigstelle in die Handwerksrolle nur eingetragen werden, wenn ein Betriebsleiter bestellt ist, der die Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.