Rz. 65

§ 13f HGB ergänzt die §§ 13d, 13e HGB für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland, die der deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar sind.[202] Gem. § 13f Abs. 2 HGB ist der Anmeldung öffentlich beglaubigt die Abschrift der Satzung nebst beglaubigter deutscher Übersetzung beizufügen. Die Satzung soll gem. § 37 Abs. 3 AktG die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder angeben. Soweit das ausländische Recht nicht davon abweicht, sind in der Anmeldung die gem. § 23 Abs. 3 und 4 AktG vorgesehenen Angaben zu machen. Die Anmeldung hat praktisch alles für die Gründung einer Aktiengesellschaft Notwendige zu enthalten. Sind diese Angaben[203] nicht schon in der Satzung enthalten, sind sie gem. § 13f Abs. 2, 3, 4 HGB in der Anmeldung anzugeben.

[202] Zur Vergleichbarkeit der Rechtsformen Müther, Handelsregister, § 13 Rn 26.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?