Rz. 18
Unzulässigen Firmengebrauch hat das Handelsregister unter Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu untersagen, § 37 Abs. 1 HGB.[108] Die Firma ist als geschäftliche Bezeichnung insbesondere gem. §§ 37 Abs. 2 HGB, 12 BGB und 5 Abs. 2 MarkenG geschützt. Der rechtliche Schutz der Firma beginnt durch die tatsächliche Handlung der Ingebrauchnahme der Firma im Rechtsverkehr in einer das Unternehmen individualisierenden Form.[109] Bei Verletzungen der Firmenrechte kann der Inhaber nicht nur firmenrechtliche Schutzansprüche[110] geltend machen.
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