Rz. 18

Unzulässigen Firmengebrauch hat das Handelsregister unter Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu untersagen, § 37 Abs. 1 HGB.[108] Die Firma ist als geschäftliche Bezeichnung insbesondere gem. §§ 37 Abs. 2 HGB, 12 BGB und 5 Abs. 2 MarkenG geschützt. Der rechtliche Schutz der Firma beginnt durch die tatsächliche Handlung der Ingebrauchnahme der Firma im Rechtsverkehr in einer das Unternehmen individualisierenden Form.[109] Bei Verletzungen der Firmenrechte kann der Inhaber nicht nur firmenrechtliche Schutzansprüche[110] geltend machen.

[108] OLG Frankfurt BB 1975, 248; MüKo-HGB/Krebs, § 37 Rn 5 ff. allgemein zum erfassten Personenkreis.
[109] Fezer, MarkenR, § 15 Rn 94; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 5 Rn 21 f; Heidel/Schall, § 17 Rn 24.
[110] Vgl. weiterführend z.B. Baumbach/Hopt, § 37 Rn 5 ff.; MüKo-HGB/Krebs, § 37 Rn 56.; Großkommentar/Burgard, § 37 Rn 63 ff., Anh. zu § 37 Rn 1 ff.; Knaack, Firma und Firmenschutz, 1986; von Gamm, Die Unterlassungsklage gegen Firmenmissbrauch, in: FS Stimpel, 1985, S. 1007. Die Ansprüche können sich richten auf Unterlassung, Beseitigung, Vernichtung, Schadensersatz, Auskunft, Widerspruch gegen Markeneintragungen sowie markenrechtliche Löschungsklage aus den §§ 15, 18, 5 MarkenG, §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 BGB sowie § 37 Abs. 2 HGB; vgl. Walchner, Der Beseitigungsanspruch im gewerblichen Rechtschutz und Urheberrecht, 1998, S. 163 f.

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