Rz. 38
Nach der Bereinigung der gesetzlichen Vorschriften über Zweigniederlassungen enthält praktisch allein das HGB die maßgeblichen Regelungen über Zweigniederlassungen. § 13 HGB befasst sich mit Zweigniederlassungen von inländischen Unternehmen, die §§ 13d bis 13g HGB befassen sich mit Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland. § 13 und §§ 13d bis 13g HGB sind jeweils in sich geschlossene Regelungen, die einander bei der Auslegung nicht ergänzen.
1. Zweigniederlassung deutscher Hauptniederlassung
Rz. 39
Die Zweigniederlassunghat eine "Zwitterstellung" zwischen einer bloßen Abteilung und einem eigenständigen Unternehmen. Einerseits steht die Zweigniederlassung in Abhängigkeit zum Unternehmen, andererseits weist sie eine gewisse Selbstständigkeit auf. Die Zweigniederlassung ist kein Rechtssubjekt, auch nicht die Zweigniederlassung eines Ausländers. Daher haftet z.B. für Verbindlichkeiten nicht die Zweigniederlassung, sondern der Unternehmensträger. Folglich ist Partei einer Klage der Unternehmensträger der Zweigniederlassung und nicht diese selbst. Der Inhaber kann aber einen Rechtsstreit, der sich auf die Zweigniederlassung bezieht, unter deren Firma führen und der Kläger kann eine Klage, die sich auf den Betrieb der Zweigniederlassung bezieht, dem Inhaber unter der Anschrift der Zweigniederlassung zustellen und ihn gem. § 21 ZPO bei dem für diese zuständigen Gericht verklagen. Verlegt eine ausländische Gesellschaft ihren Verwaltungssitz nach Deutschland, dann ist sie vor den deutschen Gerichten aktiv und passiv parteifähig.
2. Begriff der Zweigniederlassung
Rz. 40
Es reicht nicht aus, einen Unternehmensteil als Zweigniederlassung zu bezeichnen oder diesen im Handelsregister eintragen zu lassen. Vielmehr müssen objektive Merkmale die Zweigniederlassung begründen. Die Errichtung der Zweigniederlassung ist ein tatsächlicher Vorgang: Zur Errichtung zählt alles, was konkret zur Eröffnung der Zweigniederlassung nötig ist, etwa die Einrichtung eines neuen Geschäftsbetriebes oder der Erwerb eines bestehenden Unternehmens. Nicht erforderlich ist die Eröffnung des Betriebes selbst. Die Eintragung der Zweigniederlassung in das Handelsregister hat nur deklaratorische Bedeutung.
a) Räumlich selbstständig
Rz. 41
Die Zweigniederlassung muss als abgesonderter Teil eine selbstständige Organisationseinheit bilden. Nötig ist daher eine räumliche Trennung, die freilich in derselben Stadt bestehen kann.
b) Gewisse Dauer
Rz. 42
Die Zweigniederlassung muss von gewisser Dauer sein. Ein Messestand ist z.B. nicht von gewisser Dauer.
c) Sachlich gleiches Geschäft
Rz. 43
Die Zweigniederlassung muss sachlich gleiche Geschäfte wie die Hauptniederlassung betreiben. Einerseits darf ihre Tätigkeit nicht bloßes Hilfs- oder Ausführungsgeschäft sein, andererseits muss eine Abhängigkeit von der Hauptniederlassung bestehen.
d) Äußere Einrichtung
Rz. 44
Die Zweigniederlassung muss nach außen eine Eigenständigkeit als Abgrenzung zur bloßen Abteilung aufweisen. Sie unterhält z.B. neben den eigenen Räumlichkeiten eigene Bankkonten und eine gesonderte Buchführung. Sie hat einen Leiter, der in nicht ganz unwesentlichen Angelegenheiten entscheiden kann und der nach außen selbstständig für die Zweigniederlassung auftritt, selbst wenn er intern weisungsgebunden ist.
3. Erstanmeldung einer Zweigniederlassung
Rz. 45
Die Errichtung einer Zweigniederlassung wird behandelt wie eine Erstanmeldung und Ersteintragung eines Unternehmens. Daher sind die Errichtung sowie Ort und Firma der Zweigniederlassung bei der Anmeldung anzugeben. Da die Zweigniederlassung rechtlich nicht selbstständig ist, hat die anmeldepflichtige Person die Eröffnung der Zweigniederlassung bei dem für die Hauptniederlassung bzw. den Sitz zuständigen Registergericht anzumelden. Die gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 HGB a.F. vorgesehene Weiterleitung der Anmeldung an das Registergericht der Zweigniederlassung ist ab dem 1.1.2007 nach dem EHUG 2006 gemäß § 13 HGB nicht mehr vorgesehen. Das Handelsregister der Zweigniederlassung hat somit nur noch für die Eintragung der Zweigniederlassung ausländischer Unternehmen Bedeutung.
Die Prüfung der Zweigniederlassung durch das Gericht ist durch das EHUG 2...