Leitsatz (amtlich)
1. Die neue Rechtsform der von einer Aktiengesellschaft in eine GmbH nach spanischem Recht umgewandelten spanischen Rechtsträgergesellschaft ist unter Angabe der nach der Umwandlung maßgebenden spanischen Registernummer in das Handelsregister der deutschen Zweigniederlassung in Spalte 6 des Registerblattes einzutragen.
2. Die spanische Rechtsträgergesellschaft hat gem. § 13g Abs. 2 S. 1 HGB den Gesellschaftsvertrag der durch Formwechsel entstandenen GmbH nebst beglaubigter Übersetzung beim Handelsregister einzureichen.
3. Die Änderungen des Gesellschaftsvertrages der spanischen Rechtsträger-GmbH sind durch deren Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister am Sitz der deutschen Zweigniederlassung anzumelden.
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 82 HRB 109437 B) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten vom 30.5.2011 gegen die Zwischen-verfügung des AG Charlottenburg vom 28.4.2011 wird zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Mit Schreiben vom 19.4.2011 meldete der ständige Vertreter für die Beteiligte als ständiger Vertreter für die spanische Muttergesellschaft deren Formwechsel von einer Sociedad Anónima (S.A.) in eine Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.) nach Art. 223, 224, 226 i.V.m. Art. 103 Ley de Sociedades und die Umfirmierung der Zweigniederlassung infolge der formwechselnden Umwandlung als F.SL S.e.A.beim AG Charlottenburg zur Ein-tragung in das Handelsregister an. Das Registergericht teilte der Beteiligten mit Schreiben vom 28.4.2011 mit, dass es beabsichtige, die Gesellschaft neuer Rechtsform auf einem neuen Registerblatt einzutragen. Es bat die Beteiligte ferner um Einreichung eines die Rechtsträgerge-sellschaft betreffenden Handelsregisterauszuges und des Gesellschaftsvertrages - jeweils be-glaubigt und in beglaubigter Übersetzung - sowie um eine Anmeldung durch Mitglieder des Verwaltungsrates.
Gegen diese ihr am 29.4.2011 zugestellte Zwischenverfügung hat die Beteiligte mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30.5.2012, beim AG Charlottenburg am selben Tage per EGVP-Datei eingegangen, Beschwerde eingelegt, diese aber - entgegen ihrer Ankün-digung - nicht begründet.
Mit Beschluss vom 11.8.2011 hat das AG Charlottenburg der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem KG zur Entscheidung vorgelegt. Auf Nachfrage des Senates vom 23.8.2011 teilte die Beteiligte mit, die Beschwerde werde aufrechterhalten. Es bedürfe keines neuen Registerblattes, da es sich nur um "eine Art Namensänderung" handele, wofür auch in Spanien kein neues Registerblatt angelegt werde. Die Anmeldung durch den - auch insoweit - ausreichend bevollmächtigten ständigen Vertreter reiche völlig aus. Einer Anmeldung durch die Mitglieder des Verwaltungsrates bedürfe es nicht.
B. Die Beschwerde der Beteiligten hat keinen Erfolg.
I) Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft (§ 382 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG) und nach §§ 63, 64 FamFG form- und fristgemäß eingelegt.
Zwar handelt es sich bei der hier angegriffenen Zwischenverfügung um keine Endentscheidung gem. § 58 Abs. 1 FamFG, so dass dagegen nur dann eine Beschwerde möglich ist, wenn diese gesetzlich zugelassen ist. Diese Zulassung ist für das Handelsregisterverfahren in
§ 382 Abs. 4 FamFG vorgesehen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2010 - 20 W 333/10, zitiert nach juris, Rz. 22). Vom Wortlaut her werden zwar nur Anmeldungen, die zu einer Eintragung in das Handelsregister führen sollen, nicht aber die hier streitige Anlegung eines neuen Registerblattes, erfasst. Der Senat ist jedoch der Ansicht, dass der Gesetzgeber - trotz des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes - diese Möglichkeit lediglich übersehen hat und nicht ausschließen wollte.
Die Beteiligte ist nach § 59 Abs. 1 FamFG auch beschwerdebefugt. Sie ist die deutsche Zweignie-derlassung einer spanischen Rechtsträgergesellschaft. Dabei kann dahinstehen, ob der Zweignie-derlassung eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Denn sie wird durch das vom Registerge-richt beabsichtigte Verfahren der Anlegung eines neuen Registerblattes und die damit verbundene Nichteintragung der Gesellschaftsumwandlung in das aktuelle Registerblatt in ihren Rechten nach-haltig beeinträchtigt.
II) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Auszugehen ist bei der Beurteilung im hier vorliegenden Fall von der ursprünglichen spanischen Rechtsträgergesellschaft F.S.A., die gem. Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) als Aktiengesellschaft anzusehen ist. Für deren inländische Zweigniederlassung gilt - wie für alle ausländischen Unter-nehmen mit Zweigniederlassung in Deutschland - die Grundbestimmung des § 13d HGB. Dieser wird im vorliegenden Fall durch die §§ 13e, 13g HGB ergänzt. Bei der nunmehr maßgebenden spanischen Rechtsträgergesellschaft, der F.S.L., handelt es sich nämlich gem. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäische...