Rz. 55

Erben erster Ordnung sind gem. Art. 735 c.c. die Abkömmlinge des Erblassers. Kinder erben zu gleichen Teilen. Art. 733, 735 c.c. stellen sämtliche legitime und natürliche Kinder gleich. Ist ein direkter Abkömmling vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge in seine Erbenposition ein, Art. 739 ff. c.c. Adoptierte Kinder sind ebenfalls erbberechtigt, Art. 368 c.c. Die einfache Adoption lässt aber das Erbrecht nach den leiblichen Verwandten erhalten, Art. 364 c.c.

 

Rz. 56

Besonderheiten bestanden im bis 2001 geltenden Recht für sog. Ehebruchskinder (enfants adultérins), bei deren Empfängnis ein Elternteil anderweitig verheiratet war. Sie erhielten neben legitimen Kindern aus der beeinträchtigten Ehe nur die Hälfte des ihnen bei gleichmäßiger Verteilung zustehenden Erbteils, Art. 760 c.c. a.F.[60] In einem Urteil wurde die Bestimmung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für unzulässig erklärt.[61]

 

Rz. 57

Erben zweiter Ordnung sind einerseits die Eltern jeweils zu einem Viertel und andererseits die Geschwister, Art. 738 c.c. Dabei findet auch der Eintritt der Abkömmlinge von vorverstorbenen Geschwistern durch die Nichten und Neffen des Erblassers statt. Ist einer der Eltern vorverstorben, wächst das ihm zugedachte Viertel den Geschwistern des Erblassers zu, Art. 738 Abs. 2 c.c. Sind keine Geschwister oder deren Abkömmlinge vorhanden, erben die Eltern je zur Hälfte. Lebt von den Eltern nur noch einer oder keiner mehr, kommt es zur Teilung des Nachlasses in eine mütterliche und eine väterliche Hälfte, Art. 738–1 c.c. (fente).

 

Rz. 58

Die Großeltern und weitere Aszendenten gehören zur dritten Ordnung, wobei die Teilung des Nachlasses in zwei Hälften je für die mütterliche und die väterliche Linie streng durchgeführt wird (fente), Art. 739, 746 ff. c.c. Die vierte Ordnung bilden die Seitenverwandten bis zum sechsten Grad, Art. 755 c.c.

[60] Ein Verstoß gegen die EMRK lag hierin nach Ansicht der Cour de Cassation vom 25.6.1996 nicht.
[61] Urt. v. 1.2.2000 ("Mazurek").

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