Rz. 502

Auf den Balearen – im Einzelnen bestehen getrennte gesetzliche Regelungen für Mallorca, für Menorca sowie für Ibiza und Formentera – haben die (ehelichen) Kinder gem. Art. 41 des Zivilrechts der Balearen einen Pflichtteil in Höhe von insgesamt einem Drittel des Nachlasses. Er erhöht sich auf die Hälfte des Nachlasses, wenn der Erblasser mehr als vier Kinder hinterlassen hat. Auf den Pflichtteil kann durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser gegen Abfindung verzichtet werden. Eltern und Aszendenten (Art. 42) erhalten (zweite Ordnung) zusammen ein Viertel des Nachlasses als Pflichtteil. Der Ehegatte erhält als Pflichtteil einen Nießbrauch, und zwar neben Abkömmlingen an der Hälfte, neben Eltern an zwei Dritteln und neben weiteren Verwandten am gesamten Nachlass. Der nichteheliche Lebensgefährte ist dem Ehegatten erbrechtlich gleichgestellt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge