Rz. 292

Die EUErbVO gilt in Norwegen nicht, da Norwegen kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Das Erbstatut wird vielmehr wie in Dänemark weiterhin an den Wohnsitz des Erblassers angeknüpft. Rückverweisungen werden aus norwegischer sicht nicht beachtet. Das Haager Testamentsformübereinkommen gilt seit dem 1.1.1973.

 

Rz. 293

Im Pflichtteilsrecht besteht die Besonderheit, dass die quotenmäßig bestimmten Pflichtteile betragsmäßig begrenzt sind. So erhalten die Abkömmlinge zwei Drittel des Nachlasses als Pflichtteil. Der Pflichtteil ist aber für jedes Kind auf den Wert von 1 Mio. NOK nach oben begrenzt.[318] Abkömmlinge eines vorverstorbenen Kindes treten in diesen Betrag ein. Sind mehr als fünf Abkömmlinge vorhanden, so erhalten diese aber pro Kopf bis zu 200.000 NOK. Der überlebende Ehegatte erhält einen Mindestbetrag in Höhe des vierfachen Grundbetrages der Volksversicherung, wenn der Erblasser Abkömmlinge hinterlässt. In allen anderen Fällen erhöht sich der Betrag auf das Sechsfache des Grundbetrages. Das gilt auch für den überlebenden Partner aus einer gleichgeschlechtlichen Ehe. Der (einfache) Grundbetrag wurde mit Wirkung vom 1.5.2016 an auf 92.576 NOK festgesetzt. Er wird regelmäßig der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst und muss daher aktuell recherchiert werden.[319]

 

Rz. 294

Der nichteheliche Lebensgefährte erhält den Grundbetrag ebenfalls im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge vorab, auch vorrangig gegenüber Kindern des Erblassers. Voraussetzung für die Entstehung des Erbrechts ist aber, dass die Lebensgefährten gemeinsame Kinder haben oder erwarten oder dass sie mindestens die letzten 5 Jahre vor dem Erbfall in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen gelebt haben und der Verstorbene das Pflichtteil testamentarisch angeordnet hat.[320] Anders als dem Ehegatten kann der Erblasser aber dem nichtehelichen Lebensgefährten diesen Anteil am Nachlass testamentarisch entziehen, vorausgesetzt, dass er den überlebenden nichtehelichen Lebensgefährten vor seinem Tod über die Verfügung in Kenntnis setzt.[321]

 

Rz. 295

Gem. § 45 ErbG ist auch ein Verzicht auf den Erb- und den Pflichtteil durch Vertrag mit dem Erblasser möglich.

Bereits im Jahre 2014 wurde ein Kommissionsbericht zur Reform des norwegischen Erbrechts, insbesondere des Pflichtteilsrechts, vorgelegt. Dieser sieht eine Beschränkung des Pflichtteils der Abkömmlinge vor.[322]

[318] Diese Regelung geht auf die sog. lex Michelsen von 1918 zurück und sollte ursprünglich wohltätige Stiftungen ermöglichen.
[319] Für 2006 belief sich dieser Betrag z.B. auf 62.161 Kronen, für 2009 auf 72.881 Kronen.
[320] Ring/Olsen-Ring, ZEV 2009, 506.
[321] Dazu Frantzen, FamRZ 2009, 1554.
[322] Ausführlich Paintner, in: Müller/Schlitt, § 15 Rn 480 ff.

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