Rz. 258

Auch das materielle Erbrecht von Luxemburg beruht auf dem französischen code civil. Abkömmlinge erben bei gesetzlicher Erbfolge ohne Rücksicht auf eheliche oder uneheliche Abstammung. Der Ehegatte erhält – eingeführt durch die Reform von 1979 – den Nießbrauch an der den Eheleuten gehörenden, gemeinsam bewohnten Immobilie samt Einrichtungsgegenständen oder – nach seiner Wahl – eine Nachlassquote in Höhe des Erbteils des Kindes, das am wenigsten erhält, zumindest aber ein Viertel des Nachlasses, Art. 767–1 lux. c.c. Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, wird der Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe, Art. 767–2 c.c.

 

Rz. 259

Der Pflichtteil ist durch Herabsetzungsklage auszuübendes Noterbrecht. Es steht ausschließlich den (legitimen und außerehelichen) Abkömmlingen zu, Art. 916 lux. c.c. Die diesen vorbehaltene Quote beträgt bei einem einzigen Kind die Hälfte, bei zweien zwei Drittel und bei mindestens dreien drei Viertel des Nachlasses, Art. 913 lux. c.c. Lebzeitige Schenkungen sind dem Nachlass ohne zeitliche Beschränkung zuzurechnen. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten schränkt aber das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge ein. Auch kann der Erblasser dem Ehegatten durch widerrufliche Schenkung (Art. 1096 lux. c.c.) die Nutznießung am gesamten Nachlass oder zusätzlich zur verfügbaren (pflichtteilsfreien) Quote die Nutznießung am Rest (also dem Pflichtteil der Kinder) zuwenden, Art. 1094 lux. c.c., ohne dass diese ihre Pflichtteilsrechte dagegen einwenden können. Der Ehegatte hat kein Pflichtteil. Er hat jedoch bei Bedürftigkeit einen Unterhaltsanspruch gegen den Nachlass. Das Pflichtteil der Eltern ist 1979 beseitigt worden. Auch der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach luxemburgischem Recht ist nicht pflichtteilsberechtigt.

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