Rz. 188

Sind mehrere Pflichtteilsberechtigte vorhanden, kann jeder von ihnen isoliert seine Auskunftsansprüche geltend machen; eine Gesamtgläubigerschaft besteht nicht. Selbst wenn eine gemeinsame Auskunftsklage erhoben wurde, kann jeder Pflichtteilsberechtigte für sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils verlangen[580] und selbstständig die Zwangsvollstreckung betreiben.

[580] Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 21.

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