Rz. 305
Für den Neubeginn der Verjährung gelten die allgemeinen Grundsätze des § 212 BGB. Danach beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner den Anspruch anerkannt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Ein Anerkenntnis des Erben im Rahmen eines Auskunftsbegehrens des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB kann bereits dann vorliegen, wenn sich der Erbe bereit erklärt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen, und deutlich erkennen lässt, dass er sich des Pflichtteilsanspruchs bewusst und auch bereit ist, denselben zu erfüllen. Dies gilt erst recht, sobald der Erbe Auskunft erteilt oder ein Inventar errichtet und dessen Richtigkeit auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten an Eides statt versichert.
Rz. 306
Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs wird gem. § 203 BGB durch schwebende Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Verhandlungen "schweben" schon dann, wenn der Erbe die Bereitschaft zur Aufklärung des Sachverhalts zeigt. Eine Vergleichsbereitschaft ist aber nicht erforderlich. Weist der Pflichtteilsschuldner die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten zurück und sieht er sich zur weiteren Überprüfung nicht veranlasst, kann von einem Schweben von Verhandlungen nicht gesprochen werden.
Rz. 307
Für die Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Klageerhebung) genügt die Klage auf Auskunftserteilung (§ 2314 BGB) nicht, da durch sie nicht rechtskräftig über den Pflichtteilsanspruch entschieden wird. Es muss vielmehr gleichzeitig Zahlung begehrt werden. Bei eindeutigem Klagebegehren hemmt auch die Stufenklage nach § 254 ZPO die Verjährung. Erforderlich ist wiederum, dass Zahlung begehrt, der Anspruch also nicht nur angekündigt wird. Die Hemmung wirkt i.H.d. in der zweiten bzw. dritten Stufe bezifferten Klageantrags, jedoch nur dann, wenn das Verfahren weiterbetrieben wird. Die Klage auf Zahlung des Pflichtteils gem. §§ 2303, 2305, 2307 BGB hemmt gleichzeitig die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs und umgekehrt, allerdings nur i.H.d. mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrags.
Rz. 308
Auch eine Feststellungsklage hemmt grundsätzlich die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs. Hinsichtlich eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gilt dies jedoch nur, wenn im Verfahren über die Entscheidung der Feststellungsklage auch zu der beeinträchtigenden Schenkung vorgetragen wird. Die auf § 2325 BGB gestützte Klage auf Zahlung hemmt nur dann gleichzeitig die Verjährung des gegen den Beschenkten gerichteten Anspruchs nach § 2329 BGB, wenn sich beide Ansprüche gegen denselben Schuldner richten, Beschenkter und Erbe also identisch sind. Das Gleiche gilt, wenn der aus § 2325 BGB in Anspruch genommene "Beschenkte" nur Erbeserbe des Schenkers (Erblassers) ist, unabhängig davon, ob der Beschenkte den Erben des Schenkers alleine oder als Miterbe beerbt hat. Wegen § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB hemmt eine Klage gegen den Testamentsvollstrecker oder ein von ihm abgegebenes Anerkenntnis die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nicht.
Rz. 309
Pflichtteilsansprüche minderjähriger Kinder gegen den überlebenden Elternteil werden durch § 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor frühzeitiger Verjährung geschützt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des pflichtteilsberechtigten Kindes zu laufen.